O2: Verbindung aus Januar in der Oktober-Rechnung

  • Hier die Antwort von O2


    Diese Antwort habe ich vorgestern von O2 bekommen. Ihre Ausführlichkeit zeigt mir, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um eine häufiger auftretende Situation, für die ein Textbaustein erstellt worden ist. Ingesamt denke ich, ist solch eine zeitlich verlagerte Nachberechnung einfach nur PEINLICH! Wieder so ein unnötiges Ärgernis eben, welches ich mit O2 leider schon öfters hatte.


    "Guten Tag Herr x,


    vielen Dank für Ihre E-Mail und das Interesse an unseren Produkten und
    Services.


    Wir haben Ihre Daten überprüft. Unser Rechnungssystem hat die von Ihnen
    beanstandeten Verbindungen korrekt ausgewiesen.


    Über unser Netz geführte Telefonate werden während eines
    Abrechnungszeitraumes registriert und dann in Rechnung gestellt. In
    Ihrem Fall wurde ein Teil Ihrer Gespräche systembedingt erst später zur
    Abrechnung übermittelt. Bitte entschuldigen Sie.


    Die TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) sieht vor, dass
    Telefongespräche rückwirkend bis zu drei Jahren in Rechnung gestellt
    werden können. Verbindungsdaten werden 80 Tage nach Rechnungsversand
    gelöscht.


    Eine Doppelberechnung der von Ihnen beanstandeten Verbindungen liegt
    nicht vor.


    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir von der gesetzlichen Möglichkeit
    Gebrauch gemacht haben, Gespräche - bis zu drei Jahre rückwirkend - zu
    berechnen.


    Die neuesten Informationen, Tipps und Services rund um o2 Germany
    erhalten Sie im Internet unter http://www.o2online.de. Nach der Registrierung
    können Sie dort unsere verschiedenen Services nutzen.


    Unter http://www.o2online.de/goto/vertrag-online finden Sie eine Aufstellung
    dieser Services und den damit verbundenen Gebühren.


    Wir bitten Sie, bei Ihrer Antwort stets den gesamten Schriftverkehr
    sowie den Betreff in der E-Mail zu belassen. Danke für Ihre Mithilfe.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Team von o2 Germany"

  • Re: Hier die Antwort von O2


    Zitat

    Original geschrieben von tokwa

    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir von der gesetzlichen Möglichkeit
    Gebrauch gemacht haben, Gespräche - bis zu drei Jahre rückwirkend - zu
    berechnen.


    D


    Ich dachte es wären 2 Jahre. :confused:


    Wie dem auch sei, nicht schön, aber korrekt.

  • Die Regelverjährung ist normalerweise 3 Jahre. Aber ich hatte bei TK-Dienstleistungen egtl. auch 2 Jahre im Kopf.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Google sagt das......


    § 8


    Verjährung


    Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.



    Also ist das mit den drei Jahren korrekt.

  • Was, mal nebenbei bemerkt, völlig absurd ist. Nach mehr als zwei Monaten kann kaum jemand mehr genau sagen, ob er eine im EVN aufgeführte Verbindung auch wirklich aufgeführt hatte. Aber das war ja eben, wie bereits geschrieben, schon Problem, als o2 alias VIAG die Rechnungen über fast ein Jahr quasi durchweg 4-5 Monate zu spät erstellte. Es wird Zeit, dass das geändert wird. Wenn eine TK-Firma es nicht schafft, ihre automatisch arbeitenden Abrechnungssysteme so so planen, dass alle Daten daraus in maximal 90 Tagen in einer Rechnung abgedruckt und verschickt werden, muss sie eben auf die Forderungen verzichten.

  • Re: Re: Hier die Antwort von O2


    Zitat

    Original geschrieben von Hamburger
    Ich dachte es wären 2 Jahre. :confused:


    edit: vermaledeit ich werde es nie behalten... ganymed hat natürlich recht mit den 3 Jahren. :o Vor der Schuldrechtsreform waren es bei vielen 'Dingen' nur 2 Jahre.


    In der Regel sind es 3 Jahre, aber die fangen erst am Ende des Jahres, in dem Ansprüche entstanden sind, an zu laufen. Von daher sind es faktisch irgendwas zwischen 3 und 4 Jahren.

  • Die Regelverjährung ist 3 Jahre ab Jahresende. (§§ 195, 199 I BGB)

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Hier geht es mE weniger um rechtliche Aspekte, insbesondere Verjährungsfragen, sondern um technische bzw. abrechnungsadministrative Unzulänglichkeiten eines Mobilfunkbetreibers. Das ist einfach nur peinlich.

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