Ich finde das neue Gesetz eine Unverschämheit. Für Adresshändler ist das eine Möglichkeit, kostenlos an hunderttausende Daten zu kommen. Wenig Reaktion kam von den Medien. Ich würde gerne darüber diskutieren und auch fragen, ob man so was irgendwie komplett unterbinden kann oder nicht. (Vor allem ältere Damen, die ja von den Gewinnspielfirmen "gejagt" werden, ist das ein Nachteil. Auch für Stalker öffnen sich Tür und Tore. Da braucht der Stalker nur eine Firma zu eröffnen und kann dann die neue Adresse seines Opfers erfragen)
In der Gesetzesfasszung vom 27. Juni 2012 hingegen steht etwas völlig anderes: „Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, [...] wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“
Der letzte Satz hat eine große Tragweite: Jede Firma, die jemals irgendwelche Daten von Ihnen erfasst hat, kann diese Daten künftig vom Einwohnermeldeamt berichtigen oder bestätigen lassen. Sie haben bei einer Befragung, einem Gewinnspiel oder sonst wo nur Name und Ort angegeben? Das Einwohnermeldeamt liefert dem Unternehmen dazu bereitwillig frühere Namen (beispielsweise bei Heirat), gegebenenfalls Doktorgrad, Ordensname oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, dann das Geschlecht, die Konfession, selbstverständlich alle aktuellen Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Anschrift im Ausland und den Staat, Einzugsdatum und Auszugsdatum, Familienstand, zusätzlich bei Verheirateten Datum, Ort und Staat der Eheschließung sowie die Zahl der minderjährigen Kinder. Und als Sahnehäubchen oben drauf auch noch alle bisherigen Anschriften.
Adresshändler können neue Anschrift erfragen
All dem können Sie nicht entkommen: Ziehen Sie um, so fragt der Adresshändler einfach nach ihrer neuen Anschrift. Und legen Sie Widerspruch ein, dann greift der eben erwähnte Paragraph 44 Absatz 4. Der Widerspruch gilt einfach nicht.
Quelle: http://www.focus.de/politik/de…von-daten_aid_778243.html
Weitere Quellen:
http://www.focus.de/politik/de…schutzes-_aid_778712.html