EDEKA smart ab 2018 im Telekom Netz mit LTE

  • Ich habe natürlich mein Startguthaben zunächst verbraucht (ging tariflich gar nicht anders), dann großzügig aufgeladen, damit die 6,82 EUR auch abgebucht werden können. Insofern ist in meinem Falle die Rechtslage auch klar. Die 3000 EUR Anwaltsgebühren im verlinkten Fall erscheinen mir wenig realistisch, da der Streitwert ja nicht so hoch sein kann. Zumal bei bekannter Rechtslage ein Anwalt gar nicht benötigt wird. Das kann jeder selbst dem Richter sagen.

  • OK. Bis wann das zusätzliche Datenvolumen unter pass.telekom.de gebucht werden muss, steht dort nicht, oder?

    Nein,aber da die nächsten beiden Abrechnungszeiträume wieder 80 GB kommen, würde ich sagen lieber schnell,da die sonst nach 28 Tagen wahrscheinlich verfallen beziehungsweise ersetzt werden.

  • Nein,aber da die nächsten beiden Abrechnungszeiträume wieder 80 GB kommen, würde ich sagen lieber schnell,da die sonst nach 28 Tagen wahrscheinlich verfallen beziehungsweise ersetzt werden.

    An den Tarif gekoppeltes Extravolumen kann man immer während der 28 Tage Tariflaufzeit buchen und nutzen. Danach verfällt es.

    Andere Aktionsboni (z.B. EM, Hochwasser) haben bei der Telekom oft abweichende Buchungs- und Gültigkeitsfristen.

  • Dann könnte die erste Buchung am 28.Tag der Tariflaufzeit und die nächste einen Tag später gebucht werden?

    Somit wären 27 Tage doppeltes Gratis-Volumen möglich?

    (Laufzeit je Buchung 28 Tage vorausgesetzt.)

  • Dann könnte die erste Buchung am 28.Tag der Tariflaufzeit und die nächste einen Tag später gebucht werden?

    Somit wären 27 Tage doppeltes Gratis-Volumen möglich?

    (Laufzeit je Buchung 28 Tage vorausgesetzt.)

    Wenn du erst am 28. Tag buchst, musst du das Volumen an diesem Tag verbrauchen, sonst verfällt es. Nutzungszeitraum ist wie bereits geschrieben die Tariflaufzeit, egal wann du das Extravolumen buchst.

    Einmal editiert, zuletzt von nios32 ()

  • Ich habe natürlich mein Startguthaben zunächst verbraucht (ging tariflich gar nicht anders), dann großzügig aufgeladen, damit die 6,82 EUR auch abgebucht werden können. Insofern ist in meinem Falle die Rechtslage auch klar. Die 3000 EUR Anwaltsgebühren im verlinkten Fall erscheinen mir wenig realistisch, da der Streitwert ja nicht so hoch sein kann. Zumal bei bekannter Rechtslage ein Anwalt gar nicht benötigt wird. Das kann jeder selbst dem Richter sagen.

    Der Streitwert wird durch den individuellen Wert des wahrgenommenen Mobilfunkangebots aufgerufen und beim Anwalt gemäß BRAGO fällig.


    Wenn es klarmobil nicht machen "dürfte", würden sie es nicht probieren; wenn du dein Startguthaben "aufgebraucht" hast, aber noch was davon über ist, greift wieder die "klarmobil-Methode", und es wird dir (zumindest zunächst einmal) nicht ausbezahlt.

  • Wenn der Vertrag gekündigt ist, so muss noch vorhandenes, selbst aufgeladenes Guthaben auch ausbezahlt werden. Oder gibt es jetzt noch weitere Auslegungen? Es sollte natürlich irgendwie nachgewiesen werden, dass auch aufgeladen wurde. Ansonsten weiß der Richter ja nicht, wie er entscheiden soll. Wenn jetzt der Provider sagt, das aufgeladene Guthaben wurde schon verbraucht, so muß er auch dies nachweisen.

  • Ich nehme mal schwer an, dass es nach dem BGH-Urteil 2011 zu keinem einzigen Prozess mehr gekommen ist.

    Es werden am Ende also alle Provider das Restguthaben freiwillig ausbezahlt haben, sofern ein entsprechender Betrag während der Laufzeit aufgeladen wurde und der Kunde hartnäckig genug geblieben ist.

  • Der Streitwert wird durch den individuellen Wert des wahrgenommenen Mobilfunkangebots aufgerufen und beim Anwalt gemäß BRAGO fällig.

    Gibt es hierfür eine Quelle?


    PS: Und was soll der "individuellen Wert des wahrgenommenen Mobilfunkangebots" überhaupt sein?

  • Ich nehme mal schwer an, dass es nach dem BGH-Urteil 2011 zu keinem einzigen Prozess mehr gekommen ist.

    Es werden am Ende also alle Provider das Restguthaben freiwillig ausbezahlt haben, sofern ein entsprechender Betrag während der Laufzeit aufgeladen wurde und der Kunde hartnäckig genug geblieben ist.

    Aber versucht wird es und deshalb muss es wahrheitsgemäß geschildert werden. Nicht ala "das hört schon irgendwann auf" oder "ich habe die Karte eh nicht vertragsgemäß benutzt, was macht man denn sonst mit so einem minderwertigen Produkt" (was zwar sein könnte, jedoch in dem Kontext der Guthabenauszahlung einer ansonsten "normal" laufenden Karte schwer nachgewiesen werden kann).


    Im Moment sehe ich mich hier in diesem Forum in der Situation, dass einfach der Überbringer der schlechten Botschaft (dieser Praxis) geköpft wird. Immerhin wurde ja auch von einem anderen Anbieter (zweimal) geschildert, dass er die von klarmobil beschrittene Praxis, nicht vollständig verbrauchtes Guthaben des Prepaidprodukts nachträglich "in Rechnung zu stellen", anwenden würde. Man weiß somit nicht, wie man schreiben soll, angesichts dieser hier aufkreuzenden Tatsachen müsste man eher noch stärker "gegen Prepaid" schreiben, dann aber verlangen die Betreiber dieses Forums wahrscheinlich zu ihrer Sicherheit zur Vermeidung bestandpflegerischer Schritte eine ladungsfähige Anschrift und Bonität für den erwarteten Prozess (?).

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