Das Thema des Artikels ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Bereitstellung ist in §72 dieses Gesetzes geregelt. Muss man dann halt mal lesen:
Zitat von TKG §72Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Absätze erheben, ...
Wie gesagt, neu ist das nicht. Das Zitat ist aus der aktuellen Version des Gesetzes. Bisher hat das kein Netzbetreiber so gemacht, weil die Eigentümer dann einfach abgewunken hätten. Mit der Änderung bekommt der Netzbetreiber den Auftrag, wenn es der Eigentümer nicht in kürzester Zeit* von jemand anderem machen lässt oder ein wichtiger Grund die Ablehnung erlaubt, also in der Praxis: Der Netzbetreiber bekommt den Auftrag. Ob dann noch irgendeiner weniger verlangt als erlaubt?
*) 2 Monate zum Prüfen und Ablehnen, 20 Monate um es dann selbst zu machen