Alleine die Sache mit dem Kopierschutz ist lächerlich. Wenn ich etwas kaufe muss ich als Besitzer auch in der Lage sein, die Ware vollkommen und uneingeschränkt benutzen zu dürfen.
Bundesweite Razzia gegen eDonkey-Nutzer
-
-
-
Zitat
Original geschrieben von flatty
Um vielleicht nochmal ein wenig Klarheit zu den Hintergründen zu bringen:Es geht nicht darum, jemanden strafrechtlich zu verurteilen, die meisten Verfahren werden eingestellt, manche vielleicht nach Zahlung einer Geldstrafe/-buße, man ist (unter 90 Tagessätzen imho) sogar nicht einmal vorbestraft....
Der strafrechtliche Verfolgungsapparat ist aber nur ein Werkzeug für die beauftragten Rechtsanwaltskanzleien, die durch Unterlassungserklärungen versuchen, schnelles Geld zu machen (und nebenbei noch ein wenig Schadenersatz für die Auftraggeber)-> So sehe ich das. Vor zivilrechtlichen Ansprüchen sollte man viel mehr Angst haben, als vor der strafrechtlichen Seite dieser Angelegenheit.
Leider ist manches, was Du hier verbreitest, Unfug.Ganz grob: Es liegt allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Einstellung, Strafbefehl oder Anklage beendet. Die Einstellung kann gegen Beauflagung z.B. einer Geldzahlung erfolgen. Zahlt der Beschuldigte, ist das Verfahren für ihn beendet, er ist nicht vorbestraft. Die Einstellung erfolgt zum einen bei geringer Schuld und zum anderen wenn die Staatsanwaltschaft überlastet ist.
Auf einen Strafbefehl, den das Amtsgericht erlässt, kann Einspruch eingelegt werden. Wird darauf verzichtet, steht der Strafbefehl (meist mit Geldstrafe) einem rechtskräftigen Urteil gleich. Man ist vorbestraft und die Strafe wird auch im Bundeszentralregister eingetragen! Beträgt die Strafe allerdings nicht mehr als 90 Tagessätze und liegt noch keine anderweitige Eintragung vor und es kommt auch keine hinzu (was z.B. bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr schnell geschehen kann), dann wird bei einem sog. einfachen Führungszeugnis diese Eintragung nicht aufgeführt.
Hinsichtlich der Eintragung im BZReg gilt das gleiche bei einer Anklage und Verurteilung nach einer Hauptverhandlung.
Kosten im Strafverfahren: 1. Der Computer ist weg und wird höchstwahrscheinlich eingezogen (sieht man also nicht mehr wieder). 2. Bei Einstellung außer Geldauflage (und ggf. RA) keine weiteren Kosten. 3. Beim Strafbefehl kommen Gerichtskosten und die Auslagen hinzu, die für die Auswertung der beschlagnahmten Daten angefallen sind. Pech, wenn die StA einen externen Gutachter beauftragt hat, da kommen schnell 1.000,-- Eur zusammen. 4. Beim Gerichtsverfahren sind die Gerichtskosten etwas höher als beim Strafbefehl (und ggf. RA-Kosten auch). Gerichtskosten (pi mal Daumen): 250-300 Eur.
Das mit den Unterlassungserklärungen ist eine andere Baustelle. Bei Urheberrechtsverletzungen sind wir auf der Spielwiese der Verwertungsgesellschaften. Die schalten zwar auch Rechtsanwälte ein, aber es geht nicht darum, dass die RAe schnelles Geld machen, sondern darum, dass die Verwertungsgesellschaften Schadensersatz für die Rechtsinhaber hereinholen. Unterlassungserklärungen wollen die nicht, die wollen Kohle...
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!