§ 312 b BGB: Darf ich den Handykarton versiegeln?

  • Hi,


    ich wollte mal wissen, ob ich wohl den Handykarton versiegeln darf, um sicherzustellen, daß die Kunden die Handys nicht nur ausprobieren und dann per § 312 b BGB (ehemals FernAbsG) zurücksenden?


    Ich würde in den Karton gern einen Zettel legen: Handy geprüft! (oder sowas) und dann mit einem Klebestreifen, den nur ich habe (Firmenstempel drauf), zukleben.


    Ist das Siegel gebrochen, können die Kunden eben nicht mehr gemäß § 312 b BGB zurücksenden, sondern nur noch normale Gewährleistungsrechte ausüben.


    Ist das zulässig? Oder darf der Kunde im Sinne von § 312 b BGB den Karton zur Sichtprüfung öffnen?


    Ciao
    Stephan

  • Hi,


    soweit ich weiß darf jeder Kunde den Artikel prüfen bzw. testen, ich denke ein Siegel nützt da gar nichts, auch ein äusserlich zerkratzer karton mit korrektem nur getesten Inhalt ist kein Grund um dem Kunden vorwürfe zu machen.
    Handhabe hat man wohl nur, wenn man dem Kunden Benutzung nachweisen kann.


    Kalr

    »Man kann einen Teil des Volkes die ganze Zeit täuschen, und das ganze Volk einen Teil der Zeit. Aber man kann nicht das gesamte Volk die ganze Zeit täuschen.« Abraham Lincoln
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  • Ic hversiegle imme den Karton mit einem Klebestreifen. Ic hschau vorher immer rein nur ob alles komplett ist. Ich mache das um mich selbst zu sicher:


    Ich habe früher ohne siegel versendet, aber auch geprüft ob alles drin ist und es war alles drin!! Die Kunden behaupteten : 1x Ladegerät fehlt und der ein anderen Akku fehlt.
    So senhen sie gleich aha geprüft ich muss garnicht erst versuchen den armen Verkäufer über den Tisch zu ziehen.


    @Stephna1. :


    Handykarl hat recht!

    cya

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