Die "Wandlung" gibt es seit 2002 in diesem Sinne nicht mehr. Dies wurde vom Gesetzgeber geändert
ZitatAn die Stelle der Wandelung ist durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 das im allgemeinen Schuldrecht geregelte Rechtsinstitut des Rücktritts (§ 323 BGB neuer Fassung) getreten. Ergänzend gelten § 437 Nr. 2 und § 440 BGB und die dort genannten Vorschriften.
Quelle: Wikipedia