ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Ich bin sicher, dass es auch dafür eine Frist gibt, d.h. amazon (oder wer auch immer) kann sich sicherlich NICHT noch nach Wochen oder gar Monaten darauf berufen, dass sie irgendwann mal eine Mail geschickt haben.
Die Anfechtung muß unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Eine Anfechtung kann grundsätzlich auch erst Monate oder Jahre (jedoch innerhalb des regelmäßigen Verjährungsfristen) erfolgen.
ZitatWenn der Empfänger nicht reagiert, muss der Absender ja davon ausgehen, dass seine Anfechtungserklärung möglicherweise nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Eine Reaktion des Empfängers ist ebenso belanglos wie der Zeitpunkt des Zugangs. Maßgeblich für die Fristwahrung ist alleine die unverzügliche Absendung des Anfechtungserklärung. Verzögerungen bei der Übermittlung gehen zu Lasten des AnfGegners. Wirksam wird sie allerdinngs erst mit Zugang. Im übrigen reicht beim Verlust der Anfechtungserklärung die unverzügliche Wiederholung - insoweit reicht der Beweis der Absendung aus, um das Anfechtungsrecht zu erhalten. (siehe Palandt, BGB, Heinrichs, § 121 Rn 4 f)
ZitatDavon abgesehen ist der reine Nachweis über den Versand einer Mail trotzdem nichtssagend, da dies ja nichts darüber aussagt, ob die Mail nicht irgendwo auf dem Weg zum Empfänger verlorengegangen ist.
Der Beweis des Zugangs einer eMail ist eine Problematik für sich. Wie eben erklärt muß nicht der Zugang, sondern alleine die Absendung bewiesen werden, um das Anfechtungsrecht aufrecht zu erhalten.