Gebrauchtwagengarantie erlischt bei Einbau einer Autogasanlage, trotzdem umrüsten?

  • Zitat

    Original geschrieben von Simon21
    Sicher: ein dunkelblauer Mercedes CLK 320 als Avantgarde mit Distronic


    Gut, die Auswahl bei mobile.de ist zwar übersichtlich, aber CLK 320 mit Autogas lassen sich doch finden ;)
    Ich bin über mein CL203 auch nur durch Zufall gestolpert, weil ich nach Wochen auch mal bei autoscout gesucht hab.

    Original geschrieben von bernbayer:
    "Eine Kampagne in ZUsammenhang mit Guttenberg kann man der Bild-Zeitung nicht vorwerfen."

  • Zitat

    Original geschrieben von raix
    Gut, die Auswahl bei mobile.de ist zwar übersichtlich, aber CLK 320 mit Autogas lassen sich doch finden ;)
    Ich bin über mein CL203 auch nur durch Zufall gestolpert, weil ich nach Wochen auch mal bei autoscout gesucht hab.


    Ich habe wochenlang geschaut und keine brauchbaren Angebote gefunden. Insbesondere wollte ich kein Fahrzeug in silber, kein Angebot von privat und kein Auto mit einem hohen km-Stand.


    Zudem ist die Kaufentscheidung nun gefallen und mir geht es um die jetzige Situation.

  • Ich verstehe nicht so recht, worin das ursprüngliche Problem liegt. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, erfolgt durch den Händler, beträgt zwei Jahre, kann bei Gebrauchtware auf ein Jahr verkürzt werden und bedürfte zur Zurückweisung in den ersten sechs Monaten vom Händler den Beweis, daß der Mangel zum Verkaufszeitpunkt nicht schon vorlag. In der restlichen Zeit hat der Kunde das umgekerte zu belegen, falls der Händler darauf besteht. Da diese Regelungen gesetzlich sind besteht seitens des Händlers gar keine Veranlassung dieses nochmal in selbverfasste Bestimmungen zu fassen. Damit würde er sich bei suboptimaler Formulierung nur selbst schaden. Diese gesetzlich geregelte Gewährleistung lässt sich auch nicht einschränken. Zumindest in den ersten sechs Monaten hat der Autohändler einen defekten Fensterheber also mit oder ohne Gasanlageneinbau zu reparieren, falls er nicht gerade mittels Gutachten und ähnlichem nachweisen kann und möchte, daß die Defektursache nicht schon beim Kauf vorlag.


    Falls es wie im Erstbeitrag erwähnt tatsächlich um eine Garantie geht - also eigentlich etwas zusätzlichem des Händler, Vertriebs oder Herstellers über die gesetzliche Gewährleistung hinaus - dann kann er diese Garantie an beliebige Bedingungen knüpfen, wie schon erwähnt an den Mondschein oder eben auch an den Gasanlagennichteinbau. Besonders gewitzt könnte sich ein Händler natürlich dann vorkommen, wenn er in seine vermeintliche Garantie die gesetzliche Gewährleistung widergibt, die aber mit Einschränkungen wie den erwähnten versieht. Zwar könnte der Händler sich genauso gut das Papier sparen und der Kunde sich das Lesen, aber es wird sicher genügend Kunden geben, die auf der einen Seite an die Gültigkeit des Gedruckten und Unterschriebenen glauben und auf der anderen Seite ihre gesetzlichen Rechte weder durchsetzen, noch kennen.


    Fazit: Während der ersten sechs Monate kann eine Garantie die Lage faktisch höchstens verbessern, danach kann die Durchsetzung der gesetzlichen Gewährleistung aufwendig werden und ein guter Garantieschein eventuell die Auseinandersetzung mit dem Händler vermeiden. Einen schlechten Garantieschein kann man gleich im häuslichen BGB bei den Gewährleistungsparagraphen lagern.

    Je suis Charlie

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