Eplus & Handygarantie


  • Na eben nicht....er sagte auf die Austauschgeräte gebe es nur ein halbes Jahr !!!!!!!!!


    Gruss


    Seadart

     MacBookPro 15“ End 2016 
     iPhone X 64GB Spacegrau 
     Apple Watch Gen. 3 42mm 

  • Nochmal die Hotline anrufen und nachfragen. Bisher habe ich immer die oben gepostete Antwort bekommen. Allerdings rufe ich die 1010 an, obwohl sich dabei nichts tun sollte, scheint die normale 1000-Hotline manche Antworten etwas fehlerhaft rüberzubringen.


    @ memphis: Meine Infos sind doch richtig, oder? Du als ehem. Hotliner solltest das doch wissen.

    "Sein glasklarer Verstand wurde von keinem Anflug von Wissen getrübt..."

  • ich fass mal kurz zusammen:



    1. es ist egal, wie sich eplus das mit der gewährleistung vorstellt. fakt ist, daß es sich um einen verbundenen kaufvertrag(diestvertrag für mobilfunkleistungen + kaufvertrag für handy) handelt.


    2. da es sich um einen ganz normalen kaufvertrag nach § 433 BGB handelt, ist der der verkäufer der richtige adressat, wenn es um gewährleistung/sachmängelhaftung geht.


    3. wenn das ding einmal kaputt ist, kann e-plus nachbessern. 2-3 nachbesserungsversuche(reparaturversuche) wird man hinnehmen müssen. hierbei kann sich der verkäufer der hilfe von nokia bedienen. dann ist nokia sog. erfüllungsgehilfe. dennoch bleibt e-plus anspruchsgegner.


    4. grundsätzlich beträgt die gesetzlich gewährleistung 2 jahre. bei gebrauchtartikeln(generalüberholte handys) kann diese verkürzt bzw. ausgeschlossen werden. 2 jahre klingen zwar nach einer langen zeit. problem ist aber die beweislastumkehr nach 6 monaten, d.h. nach sechs monaten muss der käufer beweisen, dass das gerät schon bei übergabe defekt war. vor dem ablauf dieser 6 monate wird vermutet, daß das gerät schon bei übergabe mangelhaft war. hier obliegt es dem verkäufer zu beweisen, daß bei übergabe kein mangel vorlag.


    5. ist das gerät schon gleich nach übergabe kaputt, so kann dies unter umständen ein sonderkündigungsrecht für den mobilfunkvertrag bedeuten. in den meisten fällen wird man jedoch dem verkäufer ein nachbesserungsrecht einräumen müssen


    denke ich hab das juristische einigermassen verständlich rübergebracht


    gruss


    andreas


  • Hast du, allerdings auch mit einem dicken Fehler:D
    Man muß keine Nachbesserung hinnehmen, sondern nach der Schuldrechtsreform Nacherfüllungsversuche. Diese Nacherfüllungsversuche können nach Wahl des Kunden entweder durch Nachbesserung (Reparatur Lieferung eines neuen Handys erfolgen.


    Beim gewerblichen Verkauf von Gebrauchtgütern kann die Gewährleistung auf ein Jahrverkürzt werden. Der Ausschluß der Gewährleistung bleibt aber dem privaten Verkäufer vorbehalten.


    Zitat

    Original geschrieben von ritzeratze
    Das "Hotline-Menschlein" hat Dir nur zu 100% erklärt, was Du nicht hören wolltest...Deine Schwester hat das 6510 für 1€ nicht gekauft, sondern lediglich als subventionierte Beigabe zum Kartenvertrag oder seiner Verlängerung erhalten.
    Der Geräteaustausch seitens E+ für 15€ ist für Leute gedacht, die ihr Handy rund um die Uhr benötigen und da ist eine Diskussion über den lächerlich geringen Betrag für einen Vor Ort Austausch überflüssig.


    Wenn dieses Angebot abgelehnt wird...bitte an den Hersteller wenden.


    Entschuldigung, aber nein.
    Das "Hotline-Menschlein" hat erklärt, wie die Gesetze wären, wenn Deutschland von E-Plus regiert würde:D
    Das Handy wurde selbstverständlich gekauft. Es handelt sich um einen ganz normalen Kaufvertrag, der alle Rechte beinhaltet. Daran vermag der Preis nichts zu ändern.
    Auch ist der Händler nicht befugt, die Gewährleistung mit Verweis auf die Herstellergarantie zu verweigern. Der Händler ist erster und einziger Ansprechpartner des Kunden bei der Gewährleistung.
    Ganz nebenbei muß der Verkäufer alle Kosten tragen, die zur Nacherfüllung notwendig sind. Also genaugenommen auch den Transport zum Shop.


    Zitat

    Original geschrieben von ritzeratze
    Na eben nicht....er sagte auf die Austauschgeräte gebe es nur ein halbes Jahr !!!!!!!!!


    Deswegen würde ich mich auf den Tausch gegen ein Swap-Gerät nicht einlassen. Verlange entweder Reparatur des vorhandenen Handys, oder ein neues Ersatzgerät. Kann ja wohl nicht sein, dass man dem Kunden ein mangelhaftes Handy verkauft und dann durch irgendwelche Hintertürchen die Gewährleistung verkürzt...


    Gruß
    DaFunk

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  • Salute,


    also das Handy funzt wohl wieder, der Shop hat ne neue Software drauf gemacht. Wie gesagt, es ist eigentlich kein Problem zu nem Shop zu gehen, was mich nur aufgeregt hat, war die Aussage von Eplus das sie für sowas nicht verantwortlich sind.


    Wenn ich hier so die Kommentare lese, scheine ich damit auch recht zu haben.


    Aber egal, wenn sie meinen das so tun zu müssen, dann sollen sie. :flop:


    Gruss


    Seadart

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