selbstständig und angestellt - wie funktioniert da die Krankenversicherung?

  • Hi zusammen.


    Weiß jemand von euch Rat zu folgender Situation:


    Nehmen wir an, jemand ist Halbtagsbeschäftigt bei einer Fa. (oder auch nur 1 Tag die Woche o.ä.) aber nicht auf 630DM Basis, sondern als normaler Angestellter. Nebenbei ist er als Dienstleister auch noch Selbstständig.


    Wie wird in diesem Fall die Krankenversicherung berechnet?

  • Servus,


    wenn diese Person Angestellter ist, dann muss sie krankenversichert sein. Das ist dann eine Pflichtversicherung.


    Wenn jemand selbstständig ist, ist man nicht krankenversichert. Man kann sich Privat oder gesetzlich versichern lassen.


    Bei AN über der Beitragsbemessungsgrenze ist man ebenfalls nicht mehr gesetzlich versichert. Man kann sich privat versichern lassen.


    Ebenfalls ist das bei Personen die über 65 Jahre alt sind.


    Zusätzlich kann sich jeder privat versichern lassen.


    Hoffe geholfen zu haben


    Stefan

    Die Weisheit läuft mir hinterher, aber ich bin schneller....

  • Für die Krankenkasse kommt es darauf an, welche Tätigkeit überwiegt. Kriterien dafür sind beispielsweise das jeweils erzielte Einkommen und der jeweilige Zeitaufwand. Ausserdem reicht bereits die Beschäftigung eines Arbeitnehmers als Aushilfe, damit die Krankenkasse von einer überwiegend selbständigen Tätigkeit ausgeht. Da sind Aufteilung von Einkommen und Zeitaufwand dann nebensächlich.


    Vor einer vermeintlich günstigen Möglichkeit der Krankenversicherung durch eine vermeintlich versicherungspflichtige Beschäftigung sei ausdrücklich gewarnt. Das kann teuer werden, wenn die Kasse dahinter kommt und Regressansprüche stellt.


    Für Detailfragen empfehle ich einen Anruf bei der örtlichen AOK-Geschäftsstelle.



    Ciao sagt


    Der Blaue Klaus

  • Update: Das sagt die AOK..


    Aus einem Schreiben der AOK in einem ähnlich gelagerten Fall:

    Zitat

    [...] Eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich überschreitet und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, sind grundsätzlich hauptberuflich selbständig tätig.


    Andererseits überwiegt grundsätzlich die Arbeitnehmertätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigung mindestens 18 Stunden in der Woche beträgt und das monatliche Arbeitsentgelt im Jahre 2003 mehr als 1.190,00 EUR beträgt.


    Sollte festgestellt werden, dass Sie hauptberuflich selbständig tätig sind, unterliegen Sie nicht mehr der Krankenversicherungspflicht. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird durch die hauptberuflich selbständige Tätigkeit jedoch nicht berührt. [...]


    Meine vorherige Aussage, dass bereits die Beschäftigung einer Aushilfe ausreicht, war insofern also falsch und beruhte auf der Auskunft eines Sachbearbeiters in der Lohnbuchhaltung.



    Ciao sagt


    Der Blaue Klaus

  • Gehe ich jetzt davon aus,


    meine Frau arbeitet selber als Angestelte mit ner 40h Woche!
    Sie führt aber noch nebenbei ein gewerbe.
    hat sie keine eigenen angestellten, überwiegt die gesetzliche versicherungspflicht wegen der 40 h woche. hat sie aber einen angestellten (mehr als 400,-€ / monatlich) gilt sie als selbstständig und kann sich privat versichern?


    was hat das denn noch mit dem lohn über 1190,-€ zu tun wenn sie selber arbeitgeber ist? und der gewinn im unternehmen höher ist als der nettolohn?

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