Rückgaberecht bei Ladenkauf

  • Hi,


    ich habe mir Mittwoch vor zwei Woche ein Siemens Sl55 in einem Geschäft gekauft. Ich merke nun, dass das Gerät nicht das richtige für mich ist... Kann ich hier ein 14 tägiges Rückgaberecht geltend machen? Oder muss ich auf die Kulanz des Händlers hoffen? Die Suche hat leider kein Ergebnis zu Tage gefördert...



    Grüße, MobileFreak

  • Grundsätzlich gilt:
    Du hast kein wie auch immer geartetes Rückgaberecht,
    es sei denn:
    der Händler hätte Dir im Kaufvertrag ein solches zugestanden und / oder
    die Ware ist fehlerhaft und eine vorherige 3malige Nachbesserung war fehlgeschlagen.


    Alles andere wäre Grosszügigkeit.

  • danke schonmal für die antwort...


    Bei Online Bestellungen hat man ja rückgaberecht, ich dachte, dass es dies auch für "normale" Käufe gibt... schade :(

  • Internet Käufe (Katalogbestellungen) fallen unter das Fernabsatzgesetz. Bei dieser Art von Absatz wird ein 14 tägiges Rückgaberecht eingeräumt. Das selbe gilt beim sogenannten Haustürgeschäft.


    Wenn Du aber regulär in einen Laden gehst und dort etwas kaufst, dann hast Du kein Rückgaberecht. Nur die Kulanz des Verkäufers würde Dir da was bringen.


    Sollte ich mich nicht täuschen ist es beim Fernabsatzgesetz und beim Haustürgeschäft jedoch auch nicht gestattet das Gerät erst 14 Tage zu testen und dann unter Bezug auf das Rückgaberecht dieses zum Händler zurückzuschicken.


    Da könnte ich mir ja jeden Tag etliche Sachen bestellen, die ausgibig ausprobieren und testen und dann nach zwei Wochen zurück schicken. Hiebei gilt wieder die Kulanz des Händlers. Wenn er das z.B. Handy zurücknimmt, obwohl es schon Gebrauchsspuren hat und sich somit nicht mehr als neuwertig verkaufen lässt ist das sein Ding. Ein Recht auf Rückgabe hast Du aber nicht.


    So long
    Stefan

    Wer sich alles leisten kann, kann sich noch lange nicht alles erlauben.

  • und wie ist das eigentlich, wenn ich ein Geschäft via EBAY abschliesse, dann aber wegen regionaler Nähe die Ware direkt beim Verkäufer abhole.


    Das Verpflichtungsgeschäft erfüllt ja dann die Anforderungen an ein Fernabsatz-Gesetz.
    Bricht das Erfüllungsgeschäft dort meine Rechte?


    Orlet,


    PS: Und wie sind die Rückgabefristen anch Fernabsatzgesetz, wenn man nicht auf sein Rückgaberecht aufmerksam gemacht wurde?

  • orlet
    Auktionen haben ja generell kein Rückgaberecht, nur bei Sofort-Kauf (wenn der Verkäufer keine Privatperson ist) gibt es laut Fernabsatzgesetz ein Rücktrittsrecht.
    Bei Sofort-Kauf via Ebay und ohne Zusendung müsste es eigentlich so sein, dass wenn Du die Ware beim Verkäufer abholst Du zwei Möglichkeiten hast.


    Entweder nimmst Du sofort Dein Rücktrittsrecht im Geschäft war und trittst zurück, oder bei Mitnahme erlischt Dein Rücktrittsrecht, da Du ja die Ware nach Deinen Maßstäben prüfen konntest.


    Wenn Du nicht über Dein Rücktrittsrecht aufgeklärt wurdest verhält es sich so, dass Du ab dem Zeitpunkt an dem Du von Deinem Rücktrittsrecht erfährst 14 Tage lang ein Rückgaberecht hast. Wie immer gilt, dass die Ware unbenutzt ist, oder unbenutzt erscheint.


    Kannst also nicht die sprichwörtliche Unterhose bei Ebay kaufen (Sofort-Kauf), dann 14 Tage probetragen und auf Dein Rückgaberecht bestehen. Das wäre dann reine Kulanz des Verkäufers. :D



    So long
    Stefan


    P.S.: Wenn ich irgendwelche Fehler bei meinen schwachen Rechtskenntnissen gemacht habe, bitte ich mich zu belehren.:D

    Wer sich alles leisten kann, kann sich noch lange nicht alles erlauben.

  • Zuerst zur ursprünglichen Frage:
    Im normalen Handel ist ein Umtausch nur auf Kulanz möglich. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt nur für Fernabsatzgeschäfte. In größeren Ketten, sollte der Umtausch aber keine großen Probleme machen. Einfach mal probieren.



    Zitat

    Original geschrieben von tng1977
    P.S.: Wenn ich irgendwelche Fehler bei meinen schwachen Rechtskenntnissen gemacht habe, bitte ich mich zu belehren.:D


    Das mache ich dann mal:D


    Die Ebay-Auktion ist keine Auktion im Sinne des Gesetzes. Die Konstruktion des Kaufvertrages via Ebay-Auktion ist eine andere.


    Mit dem Einstellen des Artikels erklärt der Verkäufer bereits von Anfang an die Annahme des zum Zeitpunkt des Ablaufes der Auktion bestehenden Kaufangebotes.
    Logischerweise macht dann eben der Käufer erst das Angebot.
    Es handelt sich dabei um einen ganz normalen Kaufvertrag, auf den die Regelungen des BGB über Fernabsatzverträge Anwendung finden.
    Wenn sich die Parteien also über Ebay einig werden, besteht das Widerrufs-/ Rückgaberecht ebenso, als ob sich die Parteien im Onlineshop gefunden hätten.


    Für ein Erlöschen des Widerrufs-/ Rückgaberechts bei Selbstabholung fehlen mir ehrlich gesagt die Anhaltspunkte im Gesetz.
    Das Kriterium, nach dem sich die Anwendbarkeit der §§ 312b ff BGB bestimmt, ist der Vertragsschluß. Die Erfüllung spielt hierfür keine Rolle mehr. Nur bis einschließlich Vertragsschluß ist eine körperliche Anwesenheit ausgeschlossen. Das Erfüllungsgeschäft ist dann ein anderes Ding, das das Widerrufsrecht nicht beeinflusst.



    Zitat

    Sollte ich mich nicht täuschen ist es beim Fernabsatzgesetz und beim Haustürgeschäft jedoch auch nicht gestattet das Gerät erst 14 Tage zu testen und dann unter Bezug auf das Rückgaberecht dieses zum Händler zurückzuschicken.


    Sagen wir mal so:
    Man darf die Ware schon 14 Tage testen. Zum Testen gehört aber nicht, die Unterhose zu tragen, das Handy Gassi zu führen usw.
    Wer mit dem Handy z.B. "Tests" auf Kratzfestikeit durchführt, muß auch dafür bezahlen. DIe Verschlechterungen des Gegenstandes durch die Tests sind z.B. nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB zu ersetzen. Nur für die Folgen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme ist kein Ersatz zu leisten.


    Die 14 Tage probegetragene Unterhose wird der Käufer aber sicher gleich behalten können:D .


    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • DaFunk


    Erstmal danke für die Aufklärung:)


    Zitat

    Die Ebay-Auktion ist keine Auktion im Sinne des Gesetzes. Die Konstruktion des Kaufvertrages via Ebay-Auktion ist eine andere.


    Man wird hier im Forum immer schlauer. Dachte das Ebay-Auktionen auch unter §156 BGB fallen und nur Sofort-Käufe einen ganz normalen Kaufvertrag darstellen. Danke für die Info.


    Zitat

    Sagen wir mal so:
    Man darf die Ware schon 14 Tage testen. Zum Testen gehört aber nicht, die Unterhose zu tragen, das Handy Gassi zu führen usw.
    Wer mit dem Handy z.B. "Tests" auf Kratzfestikeit durchführt, muß auch dafür bezahlen. DIe Verschlechterungen des Gegenstandes durch die Tests sind z.B. nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB zu ersetzen. Nur für die Folgen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme ist kein Ersatz zu leisten.


    Bin natürlich davon ausgegangen, dass MobileFreak sein gesamtes Geld zurück haben möchte ohne Abzug.:D



    So long
    Stefan

    Wer sich alles leisten kann, kann sich noch lange nicht alles erlauben.

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