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Zitat
Original geschrieben von Milhouse
Bist Du Dir sicher, dass so ein Verfahren keine aufschiebende Wirkung für die Verjährungsfrist hat?
Ich bin mir sicher, dass es nur für bereits Beschuldigte eine aufschiebende Wirkung der Verjährungsfrist von dann 6 Monaten bis zur Verurteilung gibt. Die Verjährung beginnt für alle möglichen "Täter", wenn die erste Anhörung (oder der erste Bescheid, wenn es keine Anhörung gegeben hat) später als drei Monate dem Betroffenen zugestellt worden ist.(in Verkehrs-Bußgeldsachen)
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Wenn man das Glück hat, nicht mit dem eigenen PKW geblitzt worden zu sein, bzw. der/die Partner/in ist z.B. mit diesem gefahren und geblitzt worden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: auf die Anhörung keinesfalls reagieren, die ja an den Halter geschickt wird. Man muss nicht reagieren! (Allerdings wenn man reagiert, darf man nicht lügen) Nach einiger Zeit wird dann dem Halter i. d. Regel ein Bußgeldbescheid mit Postzustellungsurkunde oder Einschreiben geschickt. Auf den muss man reagieren und zwar mit Einspruch ohne Begründung. Der Ladung zum Amtsgericht kann der Halter gelassen entgegen sehen: wenn er Zeit und Lust hat, geht er persönlich hin, wenn nicht, beauftragt er einen Anwalt, den man aber erst mal ggf. bezahlen muss. Vor Gericht und mit dem "Beweisfoto" wird schnell klar, dass der Halter nicht gefahren sein kann. Selbstverständlich erinnert sich der Halter, wer das auf dem Foto ist und benennt ihn oder sie. Für einen neuen Bußgeldbescheid ist es aber i.d. Regel jetzt zu spät, da der Beschuldigte innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall als solcher von der Behörde angeschrieben worden sein muss. Sollte wider Erwarten eine Verhandlung früher als 3 Monate nach dem Vorfall angesetzt werden, kann man eine Terminverschiebung z.B wegen Urlaub beantragen. In Großstädten funktioniert das wegen der Arbeitsüberlastung der Gerichte immer. Dem Richter bleibt nichts anderes als Freispruch für den Halter. -> keine Punkte, keine Kosten für den Fahrer!