Vielen Dank für Deine Rückmeldung, die zeigt, wie rechts - und gesetzeskonform sich verhalten wird und eigentlich immer müsste! :top:
Leider wird das von etlichen Krankenkassen bewusst (!) interessengeleitet rechtswidrig falsch kommuniziert, wobei diese Krankenkassen ganz eindeutig gegen ihre gesetzliche Aufklärung -, Beratungs - und Auskunftspflicht gem. §13 - 15 SGB I verstoßen. :flop:
http://www.wirtschaftslexikon.…nken-und-pflegekassen.htm
Demzufolge gibt es natürlich auch Praxen, die sich dem anschließen.
Dass dann die "armen" Mädels in den Praxen es z.T. auch nicht besser wissen (können), verwundert folglich auch nicht weiter ... 
Im Übrigen brauchst Du nach Ablauf der Versichertenkarte gar keine eGK, denn Du kannst Deinen Anspruchsnachweis einerseits mit dem papiergebundenen Anspruchsnachweis (der gute alte Behandlungsschein) gem. §19 Ab.3 BMV-Ä vom 01.10.2013 oder andererseits mit einer Mitgliedsbescheinigung, die Dir deine KK gem. §3 VVG ausstellen muss, nachweisen.
http://dejure.org/gesetze/VVG/3.html
Nachtrag:
Wer sich mal visuell resp. interaktiv grafisch vorstellen möchte, wohin dieses eGK - Monster und die damit verbundene telematische Infrastruktur führt resp. führen kann, sollte man einen Blick hier draufwerfen, bevor er den Kopf endgültig in den Sand steckt:
http://www.ocmts.de/egk/index.html
Zusammenfassung:
http://www.ocmts.de/egk/html/8___ergebnisse.html