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    Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Persönlichen Rufnummern
    6. Auflagen


    6.1 Verwendung der Rufnummer


    Der Antragsteller muß die Einrichtung der Rufnummer innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen nach Wirksamwerden der Zuteilung bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen.
    Der Antragsteller muß die Rufnummer innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach Wirksamwerden der Zuteilung nutzen. Eine Rufnummer gilt als genutzt, wenn durch ihre Wahl eine Endeinrichtung im öffentlichen Telefonnetz erreicht werden kann.
    Wenn einem Antragsteller mehrere PR zugeteilt wurden, darf keine Endeinrichtung durch mehr als eine dieser Rufnummern erreichbar sein. Temporäre Anrufweiterschaltungen sind zulässig.
    Der Antragsteller darf die ihm zugeteilte Rufnummer nicht an Dritte übertragen.
    6.2 Informationspflichten


    6.2.1 Beauftragung der Einrichtung der Rufnummer


    Der Antragsteller muß innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf der unter 6.1 a) genannten Frist der Reg TP unter Verwendung eines Formblatts über die Beauftragung der Einrichtung der Rufnummer informieren.


    Hinweis: Es wird empfohlen, das Formblatt rechtzeitig vor der Nutzung der Rufnummer bei der Reg TP vorzulegen. Ein später Eingang des Formblatts kann zur Folge haben, daß die Rufnummer aus den Netzen anderer Betreiber zunächst nicht erreichbar ist. Wie frühzeitig das Formblatt vorliegen sollte, stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Regeln noch nicht fest.


    6.2.2 Wechsel des Betreibers von Telekommunikationsnetzen


    Der Antragsteller muß der Reg TP den Wechsel zu einem anderen Betreiber von Telekommunikationsnetzen unter Nennung des Zeitpunktes und des neuen Betreibers spätestens 14 Kalendertage nach dem Wechsel anzeigen.


    Hinweis: Es wird empfohlen, der Reg TP den Wechsel rechtzeitig vor der Nutzung der Rufnummer beim neuen Betreiber anzuzeigen. Eine späte Anzeige kann zur Folge haben, daß die Rufnummer aus den Netzen anderer Betreiber zunächst nicht erreichbar ist. Wie frühzeitig ein Wechsel angezeigt werden sollte, stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Regeln noch nicht fest.


    6.2.3 Informationen aus gegebenem Anlaß


    Der Antragsteller muß der Reg TP auf Anforderung Informationen zur Nutzung der Rufnummer zukommen lassen.


    6.3 Rückgabepflichten


    Der Antragsteller muß eine Rufnummer, die er nicht mehr benötigt, umgehend zurückgeben.



    quelle: Reg TP



    cu all

    also ich denke mal und ich denke jetz mal unternehmerisch nokia wird alle farbdisplays der neuen generation bei einem zulieferer ordern und um die stückkosten, fixkosten, gemeinkosten projetktmäßig verrechnen zu können überall die selben farb displays einsetzten. der einzigen unterschied wird die software sein die die grafischen icons darstellt.........