Beiträge von Jill72


    du darfst ja auch nicht KÜNDIGEN du muß WIDERRUFEN,das ist ein unterschied..wenn ich vorzeitig einen vertrag kündige können meine leistungen einbehalten werden und ich habe nicht das recht auf erstattung des betrags..wenn ich widerrufe stoniere ich das ganze´...

    Zitat

    Original geschrieben von Boogieman
    Mein Stundungsantrag sah so aus:


    Hm, Mist hätte ich mal nicht deren Standard-Stundungs-Antrag verwendet... naja, ich werd trotzdem mal den Musterbrief an die Geschäftsführerin schicken und sehen was dabei rauskommt.


    PS: Natürlich les ich mir die Threads durch, allerdings gab es ja widersprüchliche Aussagen bezüglich meiner Chancen: "Steht unten, Du mußt zahlen" etc. deswegen war ich mir nach wie vor unsicher. ;)


    wie kann man jetzt so dumm sein und den scheiss bezahlen?bzw sich dabei bereit erklären eine stundung beantragen?jetzt hast du dich bereit erklärt die 60 euro zu zauhlen,weil du dich bereit erklär auf die forderung der firma einzugehen.
    hast du vertragsunterlagen mit der besagten firma?wurdest du belehrt über dein widerrufsrecht?

    Re: Erfahrungen mit Geneanologie.de? / Rechtsberatung Widerrufs-, Rücktrittsrecht



    Hallo,wenn du innerhalb der 14 tägigen frist widerrufen hast,ist das i.o weil das gesetztlich so vorgeschrieben ist vom gesetzgeber her so vorgeschrieben ist.und wenn das abgelehnt wird ist das nicht deine sache,sondern die sache der besagten firma.jeder hat das recht von einem vertrag zurück zutreten..wichtig ist dabei einschreibe rückschein,dann bist du auf der sicheren seite.
    wenn du keine belehrung des wiederrufsrecht bei deiner anmeldung bekommen hast,nur per link auf die agb drauf hingewiesen wurdest,zählt das nicht und ist unzulässig,so verlängert sich dein widerrufsrecht um 3 monate..Woher ich daqs wieß1weil ich bei der verbraucherzentrale war und habe mich erkundigt..du mußt schon schriftlich drauf hingwiesen werden.die 60 euro auf keinen fall bezahlen..und wenn du ne rechtsberatung brauchst,die auch nicht teuer ist dann gehe zur verbraucherzentrale die müsste es in jeder stadt geben..die bratung kostet 6 euro..


    Tatsächliche Anmeldung – Rücktrittsrechte und Fristenlauf
    >
    > Grundsätzlich können Verträge auch im Internet und auch über Anklicken
    > eines entsprechenden Buttons abgeschlossen werden - eine Bestätigung
    > „auf Papier“ ist entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht
    > unbedingt erforderlich, um einen Vertrag gültig abzuschließen.
    >
    > Wer tatsächlich auf „anmelden“ geklickt hat, den schützt jedoch das
    > Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor voreiligen Vertragsabschlüssen im
    > Internet:
    >
    > So müssen Konsumenten bei vielen Internetgeschäften deutlich über die
    > Möglichkeit, dass man vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist
    > zurücktreten kann, informiert werden. Die Frist beträgt ab der Anmeldung
    > (bzw ab ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung) in Österreich 7 Werktage -
    > dh ohne Samstag und Sonntag, 14 Kalendertage in Deutschland. Die Frist
    > beginnt beim Warenkauf mit Erhalt der Ware, bei Verträgen über die
    > Erbrinung von Dienstleistungen aber mit Vertragsabschluss zu laufen.
    >
    > Wird gar nicht oder nur mangelhaft über das Rücktrittsrecht belehrt,
    > verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate (in Österreich).
    >
    > Rücktrittsbelehrung mangelhaft
    >
    > Eine Information auf das Rücktrittsrecht nur auf der Webseite selbst oder
    > per Link zu einer Webseite, die eine solche Belehrung enthält, ist nicht
    > ausreichend, weil die Rücktrittsbelehrung auf einem dauerhaften
    > Datenträger erfolgen muss. Eine Webseite entspricht dieser Anforderung
    > aber nicht. In diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist (siehe
    > oben).
    >
    > Manche Firmen senden diese Information zwar per e-mail, also theoretisch
    > dauerhaft speicherbar. Erhält man die Belehrung aber im Zuge einer
    > „Auftragsbestätigung“, wenn man sich nur für eine Gratis-Testzeit
    > angemeldet hat, dann wäre das unserer Ansicht nach nicht ausreichend.
    >
    > Selbst wenn es aber um ein sofort kostenpflichtiges Abo geht, und wenn man
    > die Rücktrittsbelehrung per e-mail erhält, muss diese entsprechend
    > deutlich gestaltet sein - ein Verstecken des Hinweises in einem
    > unübersichtlichen Text oder ein e-mail mit einem Link zu einer Webseite,
    > wo die Belehrung steht, wäre wohl wieder nicht ausreichend. Konsequenz:
    > die Frist verlängert sich, aber nur auf drei Monate ab Vertragsschluss
    > (bzw Anmeldung).
    >
    > Sofern man das kostenpflichtige Angebot nicht nützen will, sollte man
    > daher so rasch wie möglich einen (zu Beweiszwecken empfiehlt sich
    > eingeschriebenen) Rücktritt an die Firma (die Anschrift sollte im
    > Impressum auffindbar sein) senden und sich eine Kopie von diesem Schreiben
    > aufheben.