ZitatOriginal geschrieben von system02
Das übliche Problem bei Sony (Deutschland):
Hervorragende Hardware
Wenn man davon absieht, dass offenbar sämtliche VAIOs ein Lüfterproblem haben ... ![]()
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ZitatOriginal geschrieben von system02
Das übliche Problem bei Sony (Deutschland):
Hervorragende Hardware
Wenn man davon absieht, dass offenbar sämtliche VAIOs ein Lüfterproblem haben ... ![]()
Hallo zusammen,
ich hab aus der Dezember-Aktion noch ein DB-Lidl-Ticket übrig, das ich selbst nicht mehr brauche. Es ist noch gültig bis 31. März 2011. Zwei einfache Fahrten innerhalb Deutschlands nach Österreich und in die Schweiz, nebst 2 Gutscheinen für Sitzplatzreservierungen. Originalzustand wie gekauft, Ticketheft nicht geöffnet.
Informationen zum Ticket gibt es hier!
Preis: 73 Euro + Versandkosten (Brief: 0,90 Cent, Einwurfeinschreiben: 2,50 Euro oder Übergabeeinschreiben: 2,95 Euro).
Bei Interesse: PN
EDIT Bitte nicht mehr anfragen, es haben sich Interessenten zuhauf gemeldet.
Ein 5-Euro-Gutschein für buch24.de
Gültig bis 31.03.2001, Mindestbestellwert: 25 Euro
1F2-11BN-T32F-5ZD
Mal gehts, häufig gehts nicht. Ist bei Mein-Vodafone eben so ...
ZitatOriginal geschrieben von jdf
Wie stelle ich es jetzt am besten an, dass ich für meinen Aufwand das Laptop zurückzubringen wenigstens den mir zustehenden, geringen Finderlohn bekomme? Soll es beim Servicepoint abgeben, wer die Dinger kennt weiss wie es da meist zugeht, die werden mir das wohl gleich abnehmen wollen und haben dann sicher - wenn überhaupt - nur nen feuchten Händedruck für mich über. Jemand ne Idee?
Das Recht auf und die Höhe des Finderlohns ist gesetzlich verankert und hierdurch auch einklagbar. Also halte den Dienstweg ein, gib das Teil bei der Bahn ab, und du wirst einen „Finderlohn“ dafür bekommen, der mehr ist als nur ein "feuchter Händedruck".
Hier die relevanten Passagen:
ZitatDer Finder ist nach §978 (1) BGB verpflichtet, den gefundenen Gegenstand unverzüglich abzuliefern.
ZitatBei Rückgabe einer Fundsache an den rechtmäßigen Eigentümer sind wir verpflichtet, dem Finder den Namen und die Anschrift des Eigentümers mitzuteilen, damit der Finder seine Finderlohnansprüche gegen diesen geltend machen kann.
ZitatDer Finder hat nach §§ 978 ff. BGB Anspruch auf Finderlohn.
...
Die Höhe des Finderlohns beträgt:
- 2,5% für einen Wert zwischen 50,- Euro und 500,- Euro
- 1,5% für den 500,- Euro überschreitenden Wert.
Bleibt zu hoffen, dass es nicht der Laptop einer der zwielichtigen Gestalten war. Die wird dir nämlich dann was erzählen, von wegen Finderlohn ...
(SCNR)
Ich weiß ja nicht, wie groß Stadt A ist, aber hat der dortige Bahnhof vielleicht eine eigene Fundstelle? Dann würde ich mich dort telefonisch als der Finder ausweisen und meine Daten hinterlassen, denn derjenige, der des guten Stücks verlustig gegangen ist, würde dann sicher selbiges tun. Es wurde ja in der Kürze der Zeit kein Treffpunkt innerhalb des Bahnhofs ausgemacht, oder?
Im Zweifelsfall den Laptop starten und ein wenig nach Namen und Adressen schnüffeln – Not kennt kein Gebot ... ![]()
Edit Hab nach nochmaligem Lesen deiner beiden Beiträge den Eindruck, dass es dir vor allem um irgendeine Art von Finderlohn geht ... :confused:
Ich sag nein zu Facebook ... ![]()
Und wenn man mit dem Staubsauger übers Parkett geht?
Eine Gemengelage aus Schleifstaub und farblich angepasstem Holzkitt, damit hat bei mir der Parkettmann kleinere Spalte geschlossen.