Beiträge von borusch

    Zitat

    Original geschrieben von bLaCkFoX
    "jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. " - D.h. nicht mehr als 5€*Anzahl+1 ?


    Nein, das heißt den Wert des dortigen MP3-Players bzw. dessen Lieferung, was ja aber dann schon Vertragsausführung wäre. Du nennst das so genannte "Erfüllungsinteresse" des Dritten, d.h. wie der Berechtigte bei Gültigkeit der Willenserklärung gestanden hätte.


    Wenn, dann bitte nur komplett:


    § 122 BGB
    Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.


    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).