Bei uns fahren auch IVECOS von UPS vorbei.
Beiträge von borusch
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Welches Baujahr weiß ich leider nicht. Aber sag mal, welche FB von denen kann denn RS? Ich habe unter dem Link nix gefunden...
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Hi,
ich habe einen RED STAR DVD-Player, Modell 231, geschenkt bekommen, aber leider ohne Fernbedienung.
Ich würde mir deshalb gerne eine Universalfernbedienung kaufen, bloß gibt es da wohl Probleme, siehe hier.
Deshalb: hat hier jemand mit solch einer Kombination Erfahrung und kann mir sagen, welche Fernbedienung ich kaufen soll?
Danke, borusch
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Ich muss leider die Wahrscheinlichkeit, dass ich komme, auf 50:50 reduzieren, da ich noch bei einem Bekannten was erledigen muss und dies sich in die Länge ziehen kann. Sorry :o
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Zitat
Original geschrieben von boecki
wie ist denn die Bankverbindung zum Aufladen per Überweisung? Und was genau muß in Betreff usw.? -
Ich komme zu 90%. Weiß aber net, für wie lange. Aber ich komme wohl :p
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Wir haben kein Monopol mehr. Geht zu Hermes, DPD, GLS, UPS und wie sie alle heißen. Dann könnt Ihr auch wieder spraren...
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Zitat
Original geschrieben von bLaCkFoX
"jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. " - D.h. nicht mehr als 5€*Anzahl+1 ?
Nein, das heißt den Wert des dortigen MP3-Players bzw. dessen Lieferung, was ja aber dann schon Vertragsausführung wäre. Du nennst das so genannte "Erfüllungsinteresse" des Dritten, d.h. wie der Berechtigte bei Gültigkeit der Willenserklärung gestanden hätte. -
ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von Person
2) Erklärungsirrtum oder Irrung, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Der Erklärende wollte „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben”. In diesem Zusammenhang wird auch gesprochen von einem Irrtum in der Erklärungshandlung. Der Erklärende benutzt ein Erklärungszeichen, das er nicht
verwenden wollte. Gemeint sind hier Fälle des Versprechens oder Verschreibens.
Beispiel: A verschreibt sich bei einem Vertragsangebot an B (etwa 35.- statt 53.-). B nimmt das Angebot an.
Ob ein Inhaltsirrtum oder ein Erklärungsirrtum vorliegt, spielt im Ergebnis keine Rolle. Das Gesetz behandelt beide Fälle gleich.(C) Prof. Kindl, Uni Münster
Denke mal, niemand hier glaubt wirklich an die Erfüllung seitens des Powersellers. Das BGB hat er schon mal auf seiner Seite.
Aber vielleicht kann die geballte TT-Macht ja einen billigen Alternativpreis raushandeln
Wenn, dann bitte nur komplett:
§ 122 BGB
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
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Ok, ich gebe mich geschlagen

Habe schlecht gesucht... :o