ZitatOriginal geschrieben von peteradolf86
Aha. Seit wann denn das? Das wäre mir neu ;).
Schon immer:
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ZitatOriginal geschrieben von peteradolf86
Aha. Seit wann denn das? Das wäre mir neu ;).
Schon immer:
ZitatOriginal geschrieben von harlekyn
Die Karte gilt natuerlich immer vom 12. bis zum 11. des naechsten Monats. Sonst wuerde sich das ja jeden Monat um nen Tag verschieben.
Das kommt auf den Verkehrsverbund an. War das eine Zeitkarte für einen bestimmten Verkehrsverbund? Für die DB-Zeitkarten gilt:
ZitatZeitkarten gelten bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages.
Quelle: Punkt 6. der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten)
http://www.bahn.de/p/view/mdb/…MDB48922-nvs_07.04.08.pdf
Da müsstest du dir mal anschauen, was für dich gilt.
Eine Zeitkarte gilt bis 12 Uhr des nächsten nicht mehr in der Zeitkarte beinhalteten Werktages. War dieser Zeitpunkt evtl. bei dir noch unterschritten?
ZitatOriginal geschrieben von polli
scan = per Email reicht aus?
oder doch faxen oder Einschreiben?
Je nach dem, wie sicher du es haben willst und wie sensibel du mit deinen Daten umgehst.
Zitat
PS:
Den Hintergrund zu AZR 171/76 kann ich nicht finden...
Ging um eine Verjährungsgeschicte, nicht so interessant.
ZitatOriginal geschrieben von polli
Soll ich jetzt ne Rechnung schreiben oder in welcher Form würdet ihr das Geld einfordern?
Nein, einfach eine Auflistung aller angefallenen Kosten, zur Not mit Kopie/Scan der Quittungen.
Re: so, jetzt hats mich erwischt...
ZitatOriginal geschrieben von polli
Wer hat mir noch ein paar passende Grundlagen für den Anspruch auf Kostenerstattung?
Das ist absolut herrschende Ansicht und ständige Rechtsprechung der höchsten Gerichte, insofern braucht's da eigentlich keiner weiteren Nachweise. Aber bitte sehr:
BAG 5. Senat, Urteil vom 14.02.1977 - 5 AZR 171/76:
Zitat[...]Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, muß er ihm in der Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte, etwa Fahrtkosten oder Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung[...]
BAG, Urteil vom 29.06.1988 - 5 AZR 433/87:
Zitat[...]Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, muß er ihm in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu gehören Fahrkosten oder Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung[...]
Anschlussgebühr.
ZitatOriginal geschrieben von mager-man
Sonst noch jemand einen Tipp/Erfahrungen/Hinweise?
Danke schonmal!
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