Tja nicht mal nach Feierabend hat man vor dem Thema seine Ruhe 
Aber um hier wieder mal ein bisschen BTT zu kommen, geb ich auch mein Statement dazu ab.
Fakt ist, dem Bekannten werden momentan verschiedene Eigentumsdelikte angelastet. Das hat aber immer noch nichts mit seiner Bewährung zu tun, da er bisher vor dem Gesetz (noch) unschuldig ist.
Sollten die Ermittlungen der Polizei zu einem ausreichenden Tatverdacht führen, wird der zuständige Richter das Strafverfahren einleiten. Dieser könnte auch die U-Haft anordnen, wenn dafür die Haftgründe gem. § 112 StPO (Schwere der Tat - m. E. nicht gegeben, Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr) vorliegen. Entscheidend dafür ist auch wie hoch das zu erwartende Straßmaß incl. der offenen Bewährung ist.
Sieht der Richter von der Anordnung der U-Haft ab, passiert bis zur Verhandlung erst gar nichts mehr. Kommt es allerdings bei selbiger zu einem Schuldspruch, wird auf das ausgesprochene Strafmaß die Bewährung noch mit aufgeschlagen.
Wenn hier weiterhin keine Fluchtgefahr von Richter angenommen wird, kann es sogar sein, dass das Urteil nicht sofort vollstreckt wird. Der Verurteilte bekommt dann eine Ladung zum Strafantritt mit einem Termin, bis zu dem er sich in einer bestimmten JVA zu stellen hat (sog. Selbststeller).
Als Bewährungsversager wird er allerdings keine Chance auf erneute vorzeitige Entlassung und Vollzugslockerungen haben.
Und dass falsch parken für einen Widerruf nicht ausreicht, wurde ja eh oben schon gepostet.
Semmal