Zitat
Original geschrieben von s-elch
"Ich verstehe das nicht so richtig, was Du hier sagen möchtest. Ist es etwa Deine Meinung, dass der der Käufer im Gewährleistungsfall immer und sofort frei zwischen den Möglichkeiten der Nacherfüllung haben soll
und der Verkäufer damit kein "Recht zur zweiten Andienung" hat? Das wäre in der Tat ein wenig abenteuerlich.
oh je... Lest doch das Gesetz. Notfalls einen BGB Kommentar.Das ist jetzt nicht böse gemeint.
"Recht zur zweiten Andienung" bedeutet, dass eine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden muss,
bevor Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden ( Sekundärrechte ). (DIESE stehen extra für Laien nach der NE im § 437 aufgelistet.)
Wenn ich zwischen 2 Arten der NE wähle, dann schneide ich ja kein "Recht zur zweiten Andienung" damit ab...Dein Satz ergibt so leider keinen Sinn.
Zum Wahlrecht des Käufers...
Das Gesetz kennt hier "KEIN IMMER, DANN"... Ich habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass man den Absatz 1 mit dem Absatz 3 zusammen lesen muss. Der Gesetzgeber hat es schon erkannt, dass eine starre Regel zugunsten des Käufers nicht interessensgerecht wäre.
Verdammt... Es steht Alles im § 437 BGB. Wahlrecht ja (Abs.1), aber doch nur eingeschränkt (Abs.3).
Schwere des Mangels, Behebbarkeit, Wert der Sache entscheiden darüber, ob als Nacherfüllung ein Austausch unverhältnismäßig ist oder nicht (Abs. 3).
Nun zu meinem Fall:
Eine 4 Wochen alte 110€ Tastatur, die in 2 Teile auseinander fällt.
Übrigens, back 2 topic
Redcoon hat den Mangel heute bestätigt und verlangt nun zusätzlich 10 Euro, um mir eine neue Tastatur zu zusenden. Die Kohle für das defekte Gerät haben Sie vom Hersteller bereits erhalten.
@all: na, ist das okay?