Eigentlich habe ich keine Lust mich nochmal dazu auszulassen, aber gut...
"Das wäre mir ganz neu, daß man als Kunde schon beim Eintritt des Gewährleistungsfalls die Wahl hätte zwischen Reparatur und Austausch."
-->Viele Shops halten sich an den Wortlaut des § 439 Abs.1 BGB.
Ich kenne es nur von anderen Shops, dass man nett gefragt wird, was einem so vorschwebt. Der Shop dann das Gerät zugeschickt haben will, um zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt und ob er nicht vielleicht unerheblich ist, sodass anstelle eines Austauschs nur Reparatur in Betracht kommt - Abs. 3.
(Steht auch alles im § 439 BGB- also lesen).
"Ob Logitech repariert oder ein zurückgebenes, funktionsfähiges Gebrauchtgerät verschickt oder ein neues rausrückt oder mangels anderer Möglichkeiten eine Gutschrift oder eine Upgrade vorschlägt, das liegt ja in deren Ermessen."
-->Schon klar... hab ich das angezweifelt?
"Erst nach mehrfachem, fehlgeschlagenen Reparaturversuch hat der Kunde ein Wahlrecht."
-->Da verwechselst du § 439 Abs.1 BGB mit dem unnützen § 437 BGB...
(Primäranspruch vs. Sekundäransprüche )
Ich finde es amüsant anstatt einfach kommentarlos eine negative Bewertung eines Händlers zu akzeptieren.
"Kühl bleiben."
--> Richtig. ![]()
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Positives Beispiel ist AMAZON