Schon mal hier geschaut: http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=400528 ?
Steht nur ein paar Zeilen unter deiner Anfrage, hättest du eigentlich sehen müssen. ![]()
Beiträge von TheDoc
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Hast du mal die Hotline angerufen oder eine schriftliche Anfrage per Mail auf den Weg gebracht?
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So, jetzt ist April, wie sieht es aus, gibt es weitere Angebote?
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Habe vergessen hinzuzuziehen, dass auch Code 25 weiter gelten soll. hat denn niemand ein Angebot?

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Hallo,
suche ein Angebot für eine VVL und eine gleichzeitige Tarifumstellung von Zehnsation nach T&M All In entweder 250 oder 500 ohne Handy und mit Auszahlung. Die VVL ist für Ende April vorgesehen, aber der frühe Vogel fängt ja bekanntlich den Wurm.

Danke!
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Warte seit über einem halben Jahr auf Erstattung von 6,90 € Versandkosten. Die Reaktion auf etwa 10 Mails? Niente!
Nicht mal geschenkt würde ich von denen etwas annehmen. Never. -
Weil du nach 36 Monaten erneut verlängern musst, um auch für das eigentlich letzte Jahr - an das allerdings dann weitere 24 Monate angehängt werden - die vergünstigten Preise zu bekommen.
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Fax ist noch da!
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Die Frage bleibt aber doch immer noch: sperrt E-Plus hier vertraglich zugesicherte Leistungen, oder dürfen sie juristisch korrekt diese und ähnliche Nummern sperren?
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Folgendes hat die BNetzA auf eine ANfrage von mir geschrieben:
"Im Telekommunikationsrecht gibt es keine Regelung, nach der Anbieter von Telefondiensten generell verpflichtet wären, ihren Kunden sämtliche Rufnummern erreichbar zu schalten. Wesentlich ist insofern, welche Erreichbarkeiten der Anbieter seinem Kunden vertraglich zugesichert hat.
Hinsichtlich der Nutzung von Ortsnetzrufnummern ergeben sich nach Prüfung durch die Bundesnetzagentur folgende Schlussfolgerungen:
Eine Nutzung von Ortsnetzrufnummern, bei der eine Vielzahl von Anrufen eine entsprechend hohe Abfragekapazität gegenüberstehen, stellt definitionsgemäß keinen Massenverkehr dar.Calling-Card Dienste sind keine Premium-Dienste (die unter Ortsnetzrufnummern nicht erbracht werden dürfen).
Über Rufnummern zu Calling-Card Dienste werden keine Dienste realisiert, die einer Betreiberauswahl im Sinne des § 40 TKG (Call by call, Preselection) entsprechen.
Bei der Frage, ob und inwieweit in den vorliegenden Fällen Verkehrsdrosselungsmaßnahmen zulässig sind, ist aus telekommunikationsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass nach § 109 Abs. 2 TKG Netzbetreiber verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen gegen Störungen zu ergreifen, die die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze beeinträchtigen. Sollten in den vorliegenden Fällen die Verkehrsdrosselungsmaßnahmen aus Gründen des Schutzes der Netzintegrität nicht geboten oder sollten weitergehende Maßnahmen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer erfolgt sein, so ist möglicherweise zu klären, ob es sich um unlautere Wettbewerbshandlungen handelt. Dies fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, weil es sich bei den zu beurteilenden Handlungen nicht um Fragen einer rechtswidrigen Nummernnutzung handelt.
Darüber hinaus wäre die Frage, ob in den vorliegenden Fällen gegenüber den Endkunden die zugesagten Leistungen - insbesondere aus Flatrate-Verträgen - vollständig erbracht werden, auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls zivilrechtlich zu klären. ..."