Original geschrieben von Dauerposter
Bei "normalen" Lastschriften hat nahezu jede deutsche Bank eine entsprechende Befristungsklausel mit Genehmigungsfiktion nach Fristablauf in ihren AGB im Verhältnis zum Kunden.
So ist es. Ich beziehe mich, wie bereits weiter oben, nochmals auf das Portal http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/frameset.html
und zitiere diesesmal die einschlägige Passage im Wortlaut, die ausgedruckt als Deckblatt auf die Kontoauszüge eines jeden Bankkunden gehören :cool:
"Was ist diese ominöse 6-Wochen Frist für Kontoinhaber bei Rückgaben wegen Widerspruch ?
Flapsig formuliert: Ein häufiges Mißverständnis 
...
.. [bitte a.a.O. nachlesen]
.
AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
(...)
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungenen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
(Banken-AGB, eigene Hervorhebungen)
Wie aus der Formulierung zu erkennen ist, gilt diese Regelung also nur für Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag und der Zahlungspflichtige z.B. nachträglich mit der Höhe nicht einverstanden ist. Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten Einziehenden sind damit nicht von dieser AGB-Klausel erfaßt.
Hinweise: Bei den Sparkassen findet sich die Regelung in Ziffer 7.4, bei der Postbank bezieht sich Ziffer 7.5 auf alle Lastschriften, der Einschub "für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat" ist hier nicht AGB-Bestandteil.
Die Bank des Zahlungspflichtigen hat übrigens kein Recht zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige die Lastschrift zurückgeben darf, bzw. sich zu weigern, eine Lastschriftrückgabe vorzunehmen."
Quelle Christian Bartsch, Stefan Krieg, den Betreibern dieser FAQ-Seite, gebührt ewiger Dank!