Zur Sicherheit möchte ich hier nocheinmal hinzufügen:
Ich vertrete hier lediglich meine freie Meinung und versuche nicht 1und1 schlecht zu machen.
Lediglich wünsche ich mir Hilfe bei meinem Problem.
Update:
- Das Kündigungsschreiben ist immer noch nicht angekommen
Nach telefonisch Rückfrage bat man mich dies per Mail an support@1und1.de
zu senden, was ich auch sofort tat.
Scheinbar ist auch dies (ohne Fehlermeldung) nicht angekommen 
- Ich habe 1und1 folgende Mail gesendet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
schade das Sie mir nicht einmal mehr antworten.
Ich möchte Sie fairerweise informieren, das ich meine freie Meinung in diversen Foren vertrete und bereits interessante Diskussionen darüber entstanden sind ob Ihre neue Aktion ernstzunehmen ist.
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=435526
Als Unternehmer kenne ich den Grundsatz:
"Ein unzufriedener Kunde wirbt 10 andere ab"
Mittlerweile habe ich mehrfach mit der Hotline telefoniert, die mir immer wieder bestätigen das eine Rückgabe des defekten Geräts oder auf Kundenwunsch ein Tausch gegen ein anderes Modell nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch erfolgen muss.
Auch können die netten Mitarbeiter der Hotline nicht verstehen warum 1und1 sich hier querstellt und sind sehr böse darüber das sie den "Mist immer ausbaden müssen".
Hiermit helfe ich Ihnen auf die Sprünge (wer bezahlt mir eigentlich die Arbeitszeit die ich für Sie opfern muss?) und sende Ihnen einen Auszug aus dem BGB (das ist das bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, das auch für 1und1 gilt):
§ 440 BGB
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Hier noch ein letzter Versuch:
Helfen Sie mir doch, das ich bestätigen kann, das 1und1 sich jetzt um seine Kunden bemüht.
Senden Sie mir das gewünschte HTC Hero zum Aufpreis vom Differenzbetrag (50,- €) unter Beibehaltung des bestehenden Vertrags mit Laufzeit und Rufnummer.
Ausdrücklich wünsche ich keine Änderung am Vertrag (mit Ausnahme des Mobiltelefons).
Mit freundlichen Grüßen,