Hallo kumasi,
bin aus Zufall auf Dich gestoßen. Ich kenne jemanden, der genau das gleiche Problem und die gleiche E-Mail von maxxim=MS Mobile Services=bigsim=FlexiShop=Drillisch bekommen hat.
Kopf hoch, nachdem, was Du schreibst, bist Du im Recht! Ich habe ein wenig Research gemacht. Ich kann Dir eine gute und eine schlechte Nachricht geben:
Erst mal die gute:
was die Kollegen hier im Forum so schreiben ist in den meisten Fällen (sorry
) einfach nicht richtig. Das §312-Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen und es kann weder durch angebliche Portierungstätigkeiten noch sonstigen Handy-Aktivwerden-Blödsinn eingeschränkt werden.
Warum?
Die Kurzversion der Verbraucherzentrale Hamburg, guckst Du hier:
http://facto24.de/2011/04/23/w…-bei-vertrag-im-internet/
Die ausführlichere Version:
An der von maxxim/FlexiShop bemühten Stelle (§312 d (3) BGB) steht:
"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."
Also nix mit Dienstleistung begonnen oder zugestimmt oder sowas (hat sich im August 2009 geändert)! Von vollständiger Erfüllung kann bei Dir keine Rede sein.
Auch bei den erwähnten Kommentaren zum Gesetz scheint maxxim es nicht so genau mit der Wahrheit nehmen zu wollen, vielmehr behaupten sie das genaue Gegenteil der Wahrheit: bei teilbaren (und einzeln abrechenbaren Leistungen, Mobilfunktelefonleistungen gehören unproblematisch dazu) besteht EBEN KEIN Schutzbedürfnis des Unternehmers, das dem Widerrufsrecht entgegenstehen könnte. (Ein Zitat?? Hier sind zwei: MüKo-Wendehorst, § 312 d BGB Rn. 56 & Staudinger/Thüsing, §312 d BGB Rn. 36).
Die Argumentation in dieser E-Mail geht an der tatsächlichen Lage völlig vorbei, ist absolut komplett für die Tonne. Die Lage ist absolut klar und unproblematisch (einige Leute würden dieses Vorgehen unter Umständen sogar als recht dreist bezeichnen).
Interessant dazu ist auch ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.3.2009 (Aktenzeichen 5 O 206/08, also sogar noch vor der Gesetzesänderung im August, guckst Du hier: http://medien-internet-und-rec…pdf/VT_MIR_2009_206.pdf,, Zusammenfassung:
http://www.verbraucherrechtlic…-v-25032009-az-5-o-20608/ )
Danach ist folgende Regelung im Rahmen von Mobilfunkverträgen unzulässig:
Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn k. mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerspruchsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat, z. B. unter Nutzung der k. SIM-Karte die Mobilfunkdienstleistungen der k. in Anspruch nimmt oder einen Antrag auf Rufnummernmitnahme stellt…;
Kommt Dir der Text irgendwie bekannt vor?? Wenn Du Dir auch noch die Mühe machst und die Urteilsbegründung durchliest, liest Du auch, dass das Abbrechen einer Portierung bis einige Tage vor Portierungstermin technisch überhaupt kein Problem ist.
Tja, und da kommen wir nun zur schlechten Nachricht:
maxxim kann, muss sogar, aber tuts einfach nicht....
Recht haben und Recht bekommen ist bekanntlich nicht immer dasselbe. Die Portierung muss von maxxim abgebrochen werden, Dein bisheriger Anbieter kann nichts machen, sobald er einmal die Portierung bestätigt hat (er haftet danach sogar für die Verfügbarkeit der Nummer am Portierungstag).
Wenn Du also nicht unbedingt gleich zum Anwalt willst, hilft unter Umständen Deine örtliche Verbraucherzentrale (siehe erster Link oben bzw. Google). Da die Nichteinhaltung von geltendem Recht hier auch wettbewerbsrelevant ist, könnte auch eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale eine Überlegung wert sein. Je mehr das machen umso mehr wird passieren (Details unter http://www.wettbewerbszentrale…beschwerdestelle/hinweise).
Also, lass Dir nichts erzählen, ein wenig kämpfen musst Du aber.
Panoptiker