Beiträge von Dp|A13kz

    @ Jimmythebob.... Das stimmt. Aus seinem Post entnehme ich aber dass die Leistungserbringung zu dem Zeitpunkt für ihn wichtig war und zum Vertrag gehören sollte. Designer hat wohl zugestimmt (?). Ist streitbar... Aber wieso sollte er sonst unbedingt das Logo innerhalb 24 Stunden wollen (Schikane außen vor gelassen) ;)

    mal wieder ein Rechtsberatungsthread *mecker*... TT, das Juraforum Nr. 2 :D



    Ihr habt einen Vertrag geschlossen, sog. relatives Fixgeschäft wobei der Zeitpunkt der Leistungserbringung zum Bestandteil des Vertrages wird. Er ist nach 286 in Verzug geraten, du kannst zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. (346)


    Heisst: Du kriegt dein Geld, er kriegt nix (hat auch nix geliefert).


    Gruß,
    Alex


    Edit: Achja, das wären dann 180EUR Erstberatungsgebühr für mich. Zahlkonto folgt per PN. ;)

    Telefon-Treff wird im Geplauder immer mehr zu einem zweiten Juraforum, ist euch das schon aufgefallen... ;)


    Mal im allgemeinen: Hier wird dir keiner der über "Studienwissen" hinaus ist, kostenlos einen rechtlich kompetenten Rat in dieser nicht ganz unkomplizierten Situation geben. Der Berufsstand hat mit starker Konkurrenz zu kämpfen und kein Berufsträger wird hier kostenlos beraten. Aber löblich dass du schon einen Anwalt aufgesucht hast. Ansonsten würde ich für ungezwungenes Nachfragen auch http://www.frag-einen-anwalt.de empfehlen. ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Jochen
    Was für Änderungen sollen das sein? Jetzt mal bewusst provokativ gefragt? Rechtschreibung? Anpassung an Dinge wie Anhängerschleppen?
    Im Kern sind viele Dinge immer noch total veraltet.


    z.B. der hier besprochene § 7 StVO folgendermaßen:


    § 7 neu gef. durch VO v. 27. 11. 1975 (BGBl. I S. 2967); Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 geänd., Abs. 2a eingef., bish. Abs. 4 wird Abs. 5, bish. Abs. 5 wird Abs. 4 durch VO v. 22. 3. 1988 (BGBl. I S. 405); Abs. 3 geänd. durch VO v. 7. 8. 1997 (BGBl. I S. 2028); Abs. 4 geänd. mWv 1. 2. 2001 durch VO v. 11. 12. 2000 (BGBl. I S. 1690).



    Wie soll auf diese provokative Frage vernünftig zu antworten sein, ohne dass dieser Beitrag selbst 1000 Zeilen lang wird. Etwa allein durch die 35. Veränderung der StVO, Art. 1 40. StVRÄndVO vom 22. 12. 2005 wurden die §§ 2, 21, 21a, 22, 39, 41, 45, 46, 49 geändert. ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Jochen
    In meinen Augen eines der Probleme der StVO: sie ist uralt und afaik nie aktualisiert worden. Als sie erstellt wurde, fuhren auf so einer Autobahn ca. 5 Autos herum. In beide Fahrtrichtungen. ;)


    Stand heute gibt es die 43. Veränderung der StVO, die letzte vom 26.03.09 ;)

    Allerdings muss man auch mal den Kopf anstrengen wenn man was verstehen will.... Den Beitrag finde ich übrigens überhaupt nicht schwierig formuliert, bezog sich im übrigen sowieso nur auf das Posting von User Mephisto. ;)


    Der Beitrag trägt jedenfalls mehr dazu bei als die wohl ironisch gemeinten Beiträge hier im Thread die den 10-Baht-Bezahler als Betrüger hinstellen...

    Zitat

    Original geschrieben von Mephisto
    jetzt bin ich verwirrt; wenn ich mit voller Absicht statt mit einer zwei-Euro-Münze mit einer dieser zum verwechseln ähnlich aussehenden 20-cent(werten)-Münze bezahle, dann versuche ich nicht, mir a) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dabei b) das Vermögen eines anderen schädige und zwar in dem ich c) durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen (vermeintliche zwei-Euro-Münze) einen Irrtum (echte zwei Euro Münze)?? Bitte um Klärung, was denn sonst vorliegen sollte :)


    Das kannst du natürlich annehmen. Meine Meinung, die für das Annehmen einer "Vorspiegelung falscher Tatsachen" od. "Unterdrückung wahrer Tatsachen" eine qualitatv stärkere Täuschungshandlung fordert, ist es jedenfalls nicht.


    Nimmt man das Strafrecht als ultima ratio an, so sollte man doch zuerst das Zivilrecht zur Klärung der Ansprüche herannehmen (so auch Joecks, StuKO-StGB § 263 Rdn. 17) ;)

    Die Kassiererin hat als Stellvertreterin, § 164 BGB, des Marktinhabers mit dem einschmeißen der 10 Baht-Münze ins Münzfach der Kasse diese konkludent als Erfüllung (an Erfüllungs statt, § 364 BGB) angenommen.



    Vom Betrug, § 263 StGB sind wir hier meilen(kilometer)-weit entfernt! Das würde schon am Obj TB, dem TB-Merkmal der Vorspiegelung falscher Tatsachen, scheitern. Man mus nicht immer mit der Keule des Strafrechts auf Alltags-Banalien hauen!



    Gruß,


    Alex

    Zitat

    Original geschrieben von aerox99


    Die Deffinition von Waffen besagt, dass die ursprüngliche Bestimmung einer Waffe die Verletzung/Tötung von Lebewesen oder die Beschädigung/Zerstörung von Gütern ist.


    Hier würden auch Sportgeräte wie Golf- und Baseballschläger reinpassen.
    Wirklich schwere Verletzungen kann man mit einem Markierer nur verursachen, wenn man damit zuschlägt statt zu schiessen (wenn wir die Augen außen vor lassen).


    Nein. Golfschläger sind nicht zur Beibringung von erheblichen Verletzungen bestimmt, sondern zum Golfspielen. Baseballschläger sind dazu bestimmt einen Baseball zu schlagen. Beide Sportgeräte sind keine Waffen. Beides könnte man freilich unter den Begriff des gefährlichen Werkzeuges subsumieren.