Beiträge von Dauerposter

    Evtl. geht es dem "Systemfehler" nun an den Kragen:



    Quelle: Aktuelle Rechnung

    Zitat

    Original geschrieben von brkati
    Was ich aber nicht verstehe:


    Würde sich 1&1 nicht ins eigene Bein schießen, wenn sie einen außerordentlich kündigen? Ich meine die werden ja sicher nicht an der Tür klopfen und ihr Smartphone zurückverlangen oder seh ich das falsch?


    Der Grund findet sich in Ziffer 5.7 der weiteren AGB:


    Zitat

    Im Falle der von 1&1 ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist 1&1 berechtigt, einen Betrag in Höhe von 45 EUR zzgl. 75% der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass 1&1 überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.


    Zusätzlich wird 1&1 mit großer Wahrscheinlichkeit gelieferte Hardware zurückfordern oder eine Abgeltung hierfür verlangen. Schließlich räumt sich 1&1 in seinen AGB einen äußerst großzügigen Eigentumsvorbehalt ein, nach dem der Verbraucher an der Hardware erst Eigentum erwirbt, sobald er sämtliche Verbindlichkeiten des Dauerschuldverhältnisses erfüllt hat. M.a.W.: Der Vebraucher erwirbt nach dieser Regelung erst Eigentum am Handy, nachdem die 24monatige MVLZ abgelaufen ist und er sämtliche Rechnungen bereits beglichen hat (sofern er überhaupt fristgemäß gekündigt hat).



    Dass diese Klauseln einer Inhaltskontrolle in dieser Form nur schwer standhalten dürfte, steht bei AGB von 1&1 wohl außer Frage. In Montabaur steht seit eh und je eine AGB-Giftküche ;)


    Unter den geänderten Bedingungen verdient der Tarif die Bezeichnung Flat(rate) keinesfalls mehr. Vielmehr dürfte man bei 1&1 aufgrund der klammheimlichen Umstellung der Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der Tarifbezeichnung und der reißerischen Werbaussagen ("Nie wieder auflegen – und dabei noch richtig Geld sparen. Klingt gut? Ist gut. Die 1&1 All-Net-Flat ist die günstigste Flatrate in alle Netze." und in Bezug auf die [neue] SMS-Flat "Unbegrenzt SMS in alle Mobilfunknetze versenden – für nur 9,99 €/Mon., sonst 19,9 ct/SMS.") schon Gefahr laufen, einen Irreführungstatbestand zu verwirklichen.


    Der durchschnittliche Verbraucher muss m.E. keinesfalls damit rechnen, dass er bei Abschluss einer Telefonieflatrate nach 5000 Minuten im Monat und bei einer SMS-Flatrate nach 1000 SMS im Monat vertragswidrig handelt und damit nach den Bedingungen des Anbieters ein (für den Verbraucher eben nicht folgenloses) einseitiges, außerordentliches Kündigungsrecht greift.


    Mich wundert, dass die Konkurrenz gegen eine derartige Mogelpackung noch nicht vorgeht. Teltarif scheint sich auch nicht dafür zu interessieren, dass sich 1&1 anscheinend ein "back to the roots" auf die Fahnen geschrieben hat. Marcell Darschloch wird's schon regeln :D


    bz_star: 1&1 kann eine derartige Verschlechterung der Stellung des Kunden natürlich nicht einseitig wirksam vornehmen, dazu muss der Kunde schon zustimmen. Und wie man 1&1 kennt, wird man dort keine Gelegenheit auslassen, die geänderten AGB vom 25.03.2011 durch "die Hintertür" einzuführen (Zubuchung einer Option, sonstige Vertragsänderungen wie etwa bei Umzug oder Anpassung der Bankverbindung).


    Natürlich bleibt es 1&1 unbenommen, auch Bestandskunden nach 5000 Minuten resp. 1000 SMS außerordentlich zu kündigen. Nur wird dann kein Richter der Republik einen wichtigen Grund bejahen...



    PS: Mein Tarif: 1&1 All Net Flat & Internet

    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Weil es eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf "Zwetschgen" gab. Vgl. z.B. BGH VIII ZR 92/ 06:


    Der BGH hat den seiner Ansicht nach wirksamen und im Sinne von § 444 BGB auch beachtlichen Haftungsausschluss hier "nur" den Umfang nach dahingehend ausgelegt, dass er (im Zweifel) nicht auch für getroffene ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen gelten soll.


    Das von mir im Beispiel erwähnte "Berufendürfen" ist also gar nicht Gegenstand des Urteils, zumal der BGH die Frage offengelassen hat, ob ein Haftungsausschluss wirksam ist, der sich ausdrücklich auf eine vereinbarte Beschaffenheit bezieht.


    Sicherlich ist mein Beispiel dahingehend verwirrend, da sich A zwar auf seinen Haftungsausschluss berufen darf, er ihm aber im Ergebnis u.U. nichts bringen wird, sofern er im Sinne der Rspr. des BGH ausgelegt wird.


    In der Abwandlung verkauft A seine "Zwetschgen" unter der Bezeichnung "Tockenobst" bei ebay, und beschreibt den Artikel als "gebrauchtes Trockenobst, vor etwa einem halben Jahr als "Bayerische Zwetschgen" bei Ali gekauft. Kaufbeleg wird im Original beigefügt. [Haftungsausschluss]" :)

    Zitat

    Original geschrieben von basti12
    [URL=http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,756140,00.html]Gastronomie: Kneipen-Umsätze steigen trotz Rauchverbot[/URL]


    Na, wer von den Rauchverteidigern möchte diese Meldung zerreden? :D;)


    Mit der sich abzeichenden Aufschwungsphase hat diese Entwicklung bestimmt nichts zu tun...

    Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Wir reden doch über die Farbe ?


    Mir ging es um deine Aussage "Bei einer Falschbeschreibung kann ein Gewährleistungsausschluß grundsätzlich nicht greifen."


    Aber das Farbbeispiel eignet sich gut, um diese Aussage zu widerlegen:


    Zitat


    Ich behaupte mal: wer eine falsche Farbe angibt kann sich auf einen Gewährleistungsausschluß nicht berufen, weil da der Rückschluß vom objektiven auf das subjektive Element mehr als nahe liegt.


    Aus dem Diskussionsverlauf hier ergibt sich doch wunderbar, dass der Verkäufer die Farbe bei Abgabe seiner Willenserklärung für zutreffend hielt ("Käufer wünscht nun Rückabwicklung, da ich Farbe "champagner" geschrieben habe. Was es für mein empfinden halt immer war / ist.").


    Für ein arglistiges Verschweigen muss der Verkäufer den Mangel jedoch gekannt, oder zumindest für möglich gehalten haben. (Unterstellter [insb. aufgrund der Fotos]) Sachmangel ist hier die Falschfarbe, also das "negative" Abweichen der tatsächlichen Farbe von der vereinbarten Farbe. Von eben dieser Farddivergenz hätte der Verkäufer also positive Kenntnis haben oder sie für zumindest möglich halten müssen. Fahrlässige Unkenntnis ist dagegen nicht relevant.


    Da vorliegend über Farbnuancen gestritten wird, also nicht etwa statt einem als weiß beschriebenen Receiver ein schwarzer geliefert wurde wird es dem - dahingehend darlegungs- und beweisbelasteten - Käufer nicht gelingen, ein arglistiges Verschweigen nachzuweisen.


    Und die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich des Farbtons kann ebenfalls niemand ernsthaft vertreten wollen.


    Ich behaupte: Selbst bei Übergabe eines aliud ist ein Berufen auf einen Haftungsausschluss nicht grds. unzulässig. In der Regel wird sich hier eine Kenntnis des Verkäufers aufdrängen, aber m.E. sind auch grenzwertige Konstellationen denkbar:


    Nehmen wir A, der beim Obsthändler seines Vertrauens 1kg "Bayerische Zwetschgen" kauft. Da sich der türkische Obsthändler mit deutschem Obst nicht so gut auskennt, hat er dem A 1kg Pflaumen als 1kg Zwetschgen verkauft. A ärgert sich bei den Vorbereitungen für seinen Datschi darüber, dass sich das Fruchfleisch nur ungewohnt schwer vom Kern trennen lässt und verarbeitet daher nur 500g.


    Das restliche Pfund legt er auf die Fensterbank und stellt es nach 6 Monaten als "getrocknete Zwetschgen" bei ebay ein und schließt die Haftung für Sachmängel grds. wirksam aus.


    B ist Höchstbietender und merkt nach Übergabe des Trockenobsts, dass es sich gar nicht um Zwetschgen, sondern um Pflaumen handelt.


    Warum sollte A sich nun nicht auf seinen Haftungsausschluss berufen dürfen?



    PS: Die Diskussion (von mir nicht auf flaties Fauxpas de champagne gelenkt) ist hier eh überflüssig, da der Haftungsausschluss aus ganz anderen Gründen unwirksam ist.

    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Dann greift ein Geeährleistungsausschluss ja sowieso nicht, oder steh ich jetzt auf der Leitung?


    Richtig. Und solange diese Grenzen nicht erreicht werden, greift ein Haftungsausschluss auch bei einer Falschbeschreibung.


    Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Ja, also eine Falschbeschreibung.


    q.e.d :>


    Nein, weil


    1. eine Falschbeschreibung auch nur objektiv falsch sein, unabhängig von einem subjektiven Element (also die Schwelle des arglistigen Verschweigens nicht erreicht) und


    2. eine Beschreibung der Kaufsache nicht automatisch die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie darstellt (bzw. nach der Terminologie des alten Schuldrechts nicht eine Eigenschaft der Sache zusichert).