Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von horstie


    Aber bei dem zitierten hast Du glaube ich einen Denkfehler: Wie Du selbst schreibst, entfällt durch den Widerruf der Anspruch nur ex nunc, warum sollen dann bis enstandene Verzugskosten ebenfalls entfallen? Dafür sehe ich ehrlich gesagt keinen Anlass (spontan dazu dieses Urteil, in dem bei Klageabweisung im Übrigen Inkassokosten zugesprochen wurden: http://forum.computerbetrug.de…rdnungsgem-belehrung.html )


    Habe ich doch geschrieben ;)


    Im Wege eines argumentum a maiore ad minus. Wenn der Verbraucher in Folge des Widerrufs schon nicht mehr an seine Primärpflicht gebunden ist, dann kann er erst Recht nicht mehr an einen Anspruch des Unternehmers gerichtet auf Schadensersatz wegen einer Leistungsstörung dieser Primärpflicht gebunden sein.


    Ganz allgemein würde ich den Fall auch bereits von § 357 IV BGB erfasst sehen.


    Systematisch würde ich argumentieren, dass selbst bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer gar kein Schuldnerverzug seitens des Käufers vorliegt mangels Einredefreiheit des Kaufpreisforderung.


    Da der Kaufvertrag bis dahin widerruflich ist, ist der Anspruch des Unternehmers aus § 433 II BGB mit der rechtsvernichtenden Einrede aus §§ 355, 312d BGB behaftet. Für die verzugshemmende Wirkung ist in diesem Fall auch bereits das Vorliegen der Einredevoraussetzungen ausreichend, da der Unternehmer hier die Einrede (zumindestens nicht sofort) abwenden kann. Er müsste dem Verbraucher erst Besitz an der Kaufsache verschaffen, und selbst dann würde erst der Fristlauf in Gang gesetzt.


    Der Verbraucher muss den Wideruf nur irgendwann später (fristgemäß) erklären, und damit die Einrede erheben.


    Deswegen liegt schon gar kein Schuldnerverzug vor, so dass es einer verbraucherschützenden Auslegung der §§ 355ff., 312d BGB gar nicht bedarf.



    Zum verlinkten Urteil:


    Die Sachverhalte sind doch grundverschieden.


    Hier geht es um einen noch nicht vollzogenen Kaufvertrag, im Urteil um ein bereits teilweise vollzogenes Dauerschuldverhältnis.


    Mein Augen sind zwar schon etwas müde, aber m.E. beziehen sich die der Klägerin zugesprochenen Nebenforderungen von 32,57€ für Mahnung und Inkasso dort auf den vom Verbraucher nicht (rechtzeitig) geleisteten Wertersatz für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen bzw. für das Zurverfügungstellen des Telekommunikationsanschlusses, eben die im Tenor aufgenommenen 51,64€.


    Sinn und Zweck des Wertersatzanspruchs aus §§ 357, 346ff. BGB ist ja gerade, dass dieser (der ja gerade erst wegen des erklärten Widerrufes entsteht) trotz wirksamen Widerrufs fortbesteht. Kommt der Verbraucher dann einem solchen, begründeten Wertersatzanspruch des Unternehmers nicht rechtzeitig nach, muss er den Verzugsschaden des Unternehmers tragen.


    Dies hat mit dem vorliegenden Fall rein gar nichts zun tun, da hier bei noch zu erfolgendem Widerruf mangels Vollzug keinerlei Wertersatzansprüche bestehen, mit deren Erfüllung der Bekannte des TE in Verzug geraten sein könnte.


    Das Urteil bereitet mir übrigens nicht nur in Sachen Formalia Bauchweh, auch die Argumentation, dass ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufrechts deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Verbraucher noch nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, ist für mich nicht nachvollziehbar.


    Warum hat der Richter nicht einfach (wie einige andere Gerichte auch) das vorzeitige Erlöschen deswegen verneint, weil der Streitsache eine teilbare, und nicht eine unteilbare Dienstleistung zugrundeliegt?


    Die Rückabwicklungsproblematik, die § 312d III Nr. 2 BGB vermeiden will, tritt bei einer teilbaren Dienstleistung eben gar nicht auf, deswegen bedarf es eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufrechts nicht.

    Wäre jemand so nett und fasst für einen "EM-Anfänger" nochmals die wesentlichen Kriterien zusammen, die zu beachten sind, um eine EM-Sperrung zu vermeiden? Gerne auch per PN.


    Also z.B. wieviele Stunden pro Loop-Karte und Tag (ich meine was von 2h Maximum gelesen zu haben), Wartezeit bis zum nächsten Anruf (erst Eingang der Gutschrift abwarten), Maximalbetrag pro Monat.


    Vielen Dank im Voraus ;)