Beiträge von Dauerposter

    Wo im Menü findet man diese Netzziele?


    EDIT: Er hat es gefunden, da waren 3 Zugangspunkte von o2 aktiv (o2 Internet, o2 surf, o2 WAP). Habe ihn diese drei löschen lassen. Den vierten für "Multimedia" haben wir gelassen (ist wohl für MMS).


    Dann war wohl mal die Tastensperre draußen und er ist auf den Browser / Karten etc. gekommen.

    Zitat

    Original geschrieben von HP-owner


    Hilft Euch/uns/mir das jetzt irgendwie weiter ?


    Es ist also genau so gelaufen, wie ich es vermutet habe. Du hast einen Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht, und auf deine Mängelrüge hin hat dir der Verkäufer mitgeteilt, dass der Mangel nicht durch Reparatur behebbar sei und man den Kaufpreis erstatten wolle. Solange in dieser "Nachricht" kein eindeutiger Verweis auf eine Abwicklung im Rahmen einer etwaigen Herstellergarantie enthalten ist, stellt diese ein klares Anerkenntnis eines Sachmangels dar.


    PS: Gewährt der Hersteller des Produkts überhaupt eine Herstellergarantie?

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Wenn Gewährleistung hat er keine Wahl mehr, da die 6 Monate bereits um sind.


    Warum wiederholst du diesen Unsinn? Solange die Mängelrechte nicht verjährt sind, kann der Käufer bei Vorliegen eines Mangels (etwa bei dessen Anerkenntnis durch den Verkäufer) grundsätzlich zwischen Nachbesserung, Nachlieferung und bei Hinzutreten weiterer Umstände den größeren Mängelrechten wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz wählen.


    Nochmal: Die Regelung des § 476 BGB hat auf das Wahlrecht des Käufers überhaupt keinen Einfluss. Vielmehr beschränkt sich die Funktion des § 476 BGB auf eine Vermutung in bestimmten Konstellationen dahingehend, dass ein Mangel in schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. § 476 BGB regelt das Ob der Mängelrechte, nicht deren Wie.


    Wenn ein Käufer (wie hier) zum "Service-Center" seines Verkäufers rennt, dort die Reparatur der Kaufsache innerhalb den ersten 2 Jahren ab Gefahrübergang verlangt, macht er seine gesetzlichen Mängelrechte geltend, solange er nicht ausdrücklich auf eine Abwicklung im Rahmen einer (etwaig) bestehenden Herstellergarantie besteht (davon schrieb HP-Owner nichts). Teilt der Verkäufer daraufhin mit, dass eine Reparatur nicht möglich sei, und er dem Käufer daher den Kaufpreis erstatten will, erkennt er damit in aller Regel das Vorliegen eines Mangels an. Damit wären hier die Mängelrechte des Käufers nach den §§ 437ff. BGB eröffnet, mit der Konsequenz, dass der Käufer das oben genannte Wahlrecht hat, sich also nicht mit der (für den Verkäufer in diesem Fall günstigen) Rückabwicklung des Kaufs abspeisen lassen muss.

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Der Händler kann grundsätzlich nach der Beweislastumkehr billigend die für ihn günstige Variante wählen, wenn er es überhaupt noch macht.
    Davor bestimmt der Käufer.


    Unsinn, was soll die Regelung des § 476 BGB mit dem Wahlrecht des Käufers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu tun haben? Hat der Verkäufer den Mangel anerkannt (wovon hier auszugehen ist, wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt hatte), steht dem Käufer auch ein Nacherfüllungsanspruch (und damit ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu, egal ob mehr als sechs Monate seit Gefahrübergang verstrichen sind oder nicht).