Zitat
Original geschrieben von Timba69
Wenn Gewährleistung hat er keine Wahl mehr, da die 6 Monate bereits um sind.
Warum wiederholst du diesen Unsinn? Solange die Mängelrechte nicht verjährt sind, kann der Käufer bei Vorliegen eines Mangels (etwa bei dessen Anerkenntnis durch den Verkäufer) grundsätzlich zwischen Nachbesserung, Nachlieferung und bei Hinzutreten weiterer Umstände den größeren Mängelrechten wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz wählen.
Nochmal: Die Regelung des § 476 BGB hat auf das Wahlrecht des Käufers überhaupt keinen Einfluss. Vielmehr beschränkt sich die Funktion des § 476 BGB auf eine Vermutung in bestimmten Konstellationen dahingehend, dass ein Mangel in schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. § 476 BGB regelt das Ob der Mängelrechte, nicht deren Wie.
Wenn ein Käufer (wie hier) zum "Service-Center" seines Verkäufers rennt, dort die Reparatur der Kaufsache innerhalb den ersten 2 Jahren ab Gefahrübergang verlangt, macht er seine gesetzlichen Mängelrechte geltend, solange er nicht ausdrücklich auf eine Abwicklung im Rahmen einer (etwaig) bestehenden Herstellergarantie besteht (davon schrieb HP-Owner nichts). Teilt der Verkäufer daraufhin mit, dass eine Reparatur nicht möglich sei, und er dem Käufer daher den Kaufpreis erstatten will, erkennt er damit in aller Regel das Vorliegen eines Mangels an. Damit wären hier die Mängelrechte des Käufers nach den §§ 437ff. BGB eröffnet, mit der Konsequenz, dass der Käufer das oben genannte Wahlrecht hat, sich also nicht mit der (für den Verkäufer in diesem Fall günstigen) Rückabwicklung des Kaufs abspeisen lassen muss.