2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen
Grundsätzlich endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung (§ 27 Abs. 3 StVZO) bei der Zulassungsbehörde eingeht. Der Verkäufer muß unverzüglich bei der Zulassungsstelle den Verkauf des Fahrzeugs, den Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers anzeigen. Dabei sollte er sich auf jeden Fall den Personalausweis bzw. Reisepaß des Käufers zeigen lassen und die Ausweis- bzw. Paßnummer notieren. Außerdem hat der Verkäufer dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief auszuhändigen und eine vom Erwerber unterzeichnete Bestätigung über den Empfang der Fahrzeugpapiere beizufügen.
Bei einem Ratenkauf sollte der Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung den Fahrzeugbrief behalten. Aus dem Grund empfiehlt es sich, mit dem Käufer eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Zulassungsstelle den Kfz-Brief nach Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer an den Verkäufer schicken soll. Bei manchen Zulassungsstellen kann der Kfz-Brief auch hinterlegt werden.
5.2 Nach dem Verkauf
Wurde das Fahrzeug bereits verkauft und übergeben, so fragt sich, was der Verkäufer unternehmen sollte, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat und auch keine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung bei der Zulassungsstelle eingegangen ist.
Hier empfiehlt es sich für den Verkäufer des Fahrzeugs, die Versicherung dazu zu bringen, eine Anzeige wegen nicht bestehenden Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle zu erstatten gem. § 29c Abs. 1 StVZO. Die Versicherung kann dann, wenn sie davon ausgeht, daß kein Pflichtversicherungsschutz mehr besteht, diese Anzeige erstatten. Die Zulassungsstelle wird in diesem Fall die Papiere nach § 29d Abs. 2 StVZO einziehen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Ist der Käufer unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, so wird die Zulassungsstelle das Fahrzeug zur Fahndung ausschreiben und spätestens nach einem Jahr zwangsstillegen lassen (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2).
Erstattet die Versicherung keine § 29c-Anzeige (beispielsweise, weil sie davon ausgeht, daß noch Versicherungsschutz besteht), dann sollte der Verkäufer direkt mit der Zulassungsstelle Kontakt aufnehmen und dort den Sachverhalt schildern. Die Zulassungsstelle kann dann versuchen, den Käufer zu ermitteln und zur Abmeldung zu bewegen bzw. die Zwangsstillegung vornehmen lassen.
Ist der Käufer unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, so kann die Zulassungsstelle Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Käufers anstellen. Führen diese innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, wird das Fahrzeug karteimäßig gelöscht bzw. zwangsstillgelegt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer nicht mehr.