@ T-bold47
Wie schon ausgeführt, wenn die "Kleinen" und "Schwachen" einen ihnen schuldhaft zurechenbaren, eigenen Unrechtsgehalt verwirklichen, haben sie sich die damit verbundene, rechtliche Folgenlast selbst zuzuschreiben.
Das ist vorliegend Tatfrage.
Diese läßt sich aus den vorhandenen Informationen nicht beantworten.
Urteile, wie jenes zum Explorer-Streit wirken inter partes und sind allenfalls im Hinblick auf die Argumentation in anderen Fällen verwertbar, sofern entsprechende Vergleichbarkeit gegeben ist.
Streitwertfestsetzung steht im übrigen nicht im endgültigen Belieben eines Anwaltes.
v.G. geht im Rahmen seiner erfolgten Mandatierung alleinig zielführend für seine Mandantschaft vor. Er ist selbstverständlich parteiisch, schließlich wird er (nur) dafür bezahlt, die Interessen seiner Partei zu vertreten.
Ist es Ziel der Mandantschaft zB abzumahmen, wird sich jede Mandantschaft, die es sich leiten kann, den Abmahnspezialisten schlechthin heranziehen.
Wer zB im Streit mit seiner Gemeinde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt, nimmt tunlichst einen gerade in der streitigen Materie ausgewiesenen Fachanwalt für Verwaltungsrecht und keinen Strafverteidiger.
v.G. hat einen unschätzbaren Vorteil:
Man begegnet ihm, wie auch hier, derart emotionsgeladen, dass aufgrund dieser Emotionsgeladenheit Fehler zu seinem Vorteil passieren können.
"unforced errors", oder wie man das im Tennissport nennt.
Gegenüber Vodafone handelt es sich ausweislich der hier bekannten Informationen wiederum um den eigentlichen Patentstreit.
Folge: Hat Vodafone schuldhaft zurechnbar eine Patentrechtsverletzung im weitesten Sinne (s.o. im Thread) begangen, wird Vodafone die Folgenseite zu tragen haben. Das ist wiederum Tatfrage.
Dabei geht es nicht um emotionales, gegenseitiges "Plattmachen".
Beide Seiten tragen vor, beantragen und beweisen, fertig.
Entscheiden wird es die Kammer des zuständigen Gerichts, ggfls. im weiteren mit dem "Rattenschwanz" namens Instanzenzug.
Tipp:
Derartige Sachverhalte möglichst emotionslos betrachten und "sezieren" um den möglicherweise verursachten, eigenen Unrechtsgehalt heraus zu arbeiten und auf dieser Grundlage gegen seine Mandantschaft vorzugehen. Der Anwalt ist nur der Vertreter einer ggfls. mal mehr, mal weniger "bösen" Mandantschaft.
Es ist natürlich seine Sache, sich nicht einer Anwaltshaftung auszusetzen, die sich aus Verwirklichung eines wiederum eigenen Unrechtstatbestandes ergeben kann.
Zugegeben, simplifiziert dargestellt, aber in der Laiensphäre (hoffentlich) deduktiv kausal logisch nachvollziahbar.