ZitatOriginal geschrieben von handyman1981
Hier liegt der Hund begraben!
Der automatisierte oder manuelle Versand einer Bestellbstätigung* stellt nach herrschender Meinung (Rechtssprechung) keine unmittelbare Annahme voraus,sondern bestätigt quasi die Willenserklärung des Kunden (nochmals).
Der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) ist jedoch zunächst unzweifelhaft wirksam.
AGB G.: Ein Kaufvertrag kommt durch eine Bestellung (Antrag) des Kunden und die Annahme durch G. zustande. G.nimmt den Antrag durch Zusendung einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) oder durch die Lieferung bzw. die Übergabe der Ware an.
Eine 'Bestellbestätigung' erhielt ich unmittelbar nach Drücken des Bestellbuttons. Eine namentlich genannte 'Auftragsbestätigung' habe ich danach knapp 2 Stunden später erhalten. Das spricht gegen eine automatische Bearbeitung.
Ob eine Anfechtung tatsächlich Bestand hat, hängt vom spezifischen Einzelfall ab. Der Anfechtende muss den automatischen Übermittlungsfehler erst mal schlüssig beweisen, gerade im Kontext des zweistündigen Time Lags zwischen Bestell- zur Auftragsbestätigung und der über 23stündigen Dauer von der Auftragsbestätigung bis zur Anfechtungserklärung wegen angeblichen Irrtums. In Summe haben die 24/25 Stunden 'überlegt', ob sie sich jetzt offiziell geirrt haben!
Zahlung per Nachnahme (Teil meines Erfüllungsgeschäfts) wurde für die Uhr vereinbart. Das Abo habe ich bereits seit drei Jahren.