> Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 73 HGB, 113 GewO, 630 BGB).
> Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat entschieden, dass spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei tatsächlichem Ausscheiden der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht.
> Ein weiteres BAG-Urteil: Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht nur Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält. Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.
> Der Arbeitnehmer kann bei schuldhafter Verletzung der Zeugnispflicht (Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder verspätete Erfüllung) Schadensersatz verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden ursächlich gewesen ist, liegt beim Arbeitnehmer.
QUELLE: DP, Rudolf-Haufe Verlag
Ich persönlich würde den Arbeitgeber höflich/freundlich auf seine gesetzliche Pflicht, ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis (das sich also auch auf Führung und Leistung erstreckt und das berufliche Fortkommen nicht behindert) schriftlich hin weisen und eine Frist von 3-4 Wochen setzen.
Bei einem Zeugnis besteht eine Holschuld - es muss also nicht zugeschickt werden. Theoretisch besteht der Anspruch auf Zeugniserteilung 30 Jahre. Allerdings kann es bei Tarifverträgen auch kürzere, sogenannte Auschlussfristen geben.
Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren - der Gang zum Arbeitsgericht ist einfach. Erstens helfen die dortigen Mitarbeiter bei der Klageformulierung und zweitens gibt es in der 1. Instanz einen Gütetermin, bei dem man keinen Anwalt braucht.