Beiträge von juwies

    > Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 73 HGB, 113 GewO, 630 BGB).
    > Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat entschieden, dass spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei tatsächlichem Ausscheiden der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht.
    > Ein weiteres BAG-Urteil: Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht nur Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält. Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.
    > Der Arbeitnehmer kann bei schuldhafter Verletzung der Zeugnispflicht (Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder verspätete Erfüllung) Schadensersatz verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden ursächlich gewesen ist, liegt beim Arbeitnehmer.
    QUELLE: DP, Rudolf-Haufe Verlag


    Ich persönlich würde den Arbeitgeber höflich/freundlich auf seine gesetzliche Pflicht, ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis (das sich also auch auf Führung und Leistung erstreckt und das berufliche Fortkommen nicht behindert) schriftlich hin weisen und eine Frist von 3-4 Wochen setzen.


    Bei einem Zeugnis besteht eine Holschuld - es muss also nicht zugeschickt werden. Theoretisch besteht der Anspruch auf Zeugniserteilung 30 Jahre. Allerdings kann es bei Tarifverträgen auch kürzere, sogenannte Auschlussfristen geben.


    Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren - der Gang zum Arbeitsgericht ist einfach. Erstens helfen die dortigen Mitarbeiter bei der Klageformulierung und zweitens gibt es in der 1. Instanz einen Gütetermin, bei dem man keinen Anwalt braucht.

    Nein, keine neue Meinung (meine ist bereits auf Seite 3 zu finden). Sondern eine Idee, da dies hier vor dem 24.12.2003 ja wohl doch kein Ende findet:


    Jeder registrierte User kann sich aus einer Palette unterschiedlicher Design (von F wie Fassenacht über J wie Jahreszeit bis S wie Silvester) das für ihn jeweils genehme aussuchen.
    Eine Änderung der Einstellung wird beim nächsten Einloggen wirksam.
    :D :D :D


    Ich glaub, jetzt wird gleich abgeschlossen.

    YKC, der FCB wusste schon, warum er Basler und Sforza in die Wüste (auch KL oder Betzenberg genannt) geschickt hat. Und selbstverständlich gewinnt nachher der FCB gegen Schalke05!!!
    Hopperla, verschrieben. Sollte 04 heißen.:D

    Carsten, SpeedTriple
    Damit das Thema "schriftlicher" Arbeitsvertrag abgehakt werden kann, verweise ich hiermit auf das so genannte NACHWEISGESETZ.


    Dort ist in §2 u.a. geregelt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat.


    In diese Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
    > Name und Anschrift der Vertragsparteien
    > Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
    > bei befristeten Arbeitsverhältnisses die vorhersehbare Dauer
    > der Arbeitsort (bzw. Hinweis, dass Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann)
    > eine kurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
    > die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschl. Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen ...
    > die vereinbarte Arbeitszeit
    > die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
    > die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    > ein Hinweis auf Tarifverträge bzw. Vereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind


    Damit ist zwar die Niederschrift noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag, aber die Unterschiede sind eher marginal.