Ähm, wenn ich dazu auch mal was sagen darf:
1) Ob die beiden Programme nun als Leistung seitens MS gegenüber dem Kaufpreis verstanden werden müssen, oder als bloßes Geschenk, darüber kann man streiten. Ich persönlich sehe es angesichts des hohen Preises für die Roadhshow und der Webung im Vorfeld, dass man auf jeden Fall die beiden Programme bekommt eher so, dass es als Gegenleistung zur Bezahlung des Eintrittspreises gesehen werden muss. Dafür spricht auch, dass auch viele Leute alleine deshalb kamen.
2) Punkt 1 ist jedoch nicht wirklich wichtig, weil:
UrhG:
§ 69c [1] Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
MS hat es an die Teilnehmer der Roadshow veräußert.
Daher kann man es auch weiterverkaufen laut Gesetz.
Allerdings könnte MS dies VOR oder BEI Vertragschluss ausgeschlossen haben.
Dies haben sie jedoch nicht (oder hat jmd. da einen Beweis für?)
Somit denke ich nicht, dass es hier ein Problem gibt. Es ist geltendes Recht, ob MS da was anderes drüber schreibt oder nicht. Man hat ja schon des Öfteren gesehen, dass MS es damit nicht so genau nimmt 
Foxx
PS: @ Rach78, ist dein Anwalt in dem Fachbereich Urhberrecht o.ä. tätig?