Das ist definitiv nicht statthaft und wird bei Feststellung geahndet - Quelle folgt gleich.
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§ 1 IntKfzVO:
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger
a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder
b) ausländischer Zulassungsschein
ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Der Begriff "vorübergehend" ist in § 5 IntKfzVO definiert:
Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts
Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)
"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.
Seit der Änderung des § 1 IntKfzVO zum 01.12.88 hat die in § 5 IntKfzVO normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9)
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nach der Richtlinie 1999/62/EG in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.
Zusätzlich kommen für ausländische Fahrzeuge weitreichende Steuerbefreiungsvorschriften wie § 3 Nr. 13 KraftStG, Doppelbesteuerungsabkommen sowie das Genfer Abkommen vom 18.05.1956 in Betracht.
Die genannte Ausnahme von der Steuerpflicht sowie die einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften gelten jedoch nicht für die Fälle der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. In diesem Fall wirkt sich die Befreiung des § 1 Abs. 1 IntKfzVO nicht mehr aus, die von einem vorübergehenden Gebrauch spricht. Die Begründung des regelmäßigen Standorts im Inland macht die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs erforderlich. Erfolgt diese nicht umgehend, ist der Tatbestand der widerrechtlichen Fahrzeugbenutzung erfüllt mit der Folge, dass Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen ist.
Kurzzusammenfassung:
Wer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug hier in D regelmäßig nutzt ist zur Zulassung und Versicherung hier verpflichtet sonst begeht er Steuerhinterziehung und das kann sehr unangenehm werden.
Solche Fälle werden übrigens sehr gern von Nachbarn angezeigt, denen das ausländische Auto was Tag-ein-Tag-aus vor der Tür steht, ein Dorn im Auge ist.
Das ganze ist tlw. strittig - aber es gibt diverse einschlägige Urteile und im Zweifelsfall bist du "erstmal dran" und die Gerichte werden entscheiden.