Beiträge von Thomas201

    Jetzt wird es sehr fachlich.
    Im Müko steht folgendes:

    Zitat

    Daher ist Abs. 3 dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt.88


    [88 Wie hier Staudinger/Thüsing (2005) RdNr. 36.]


    Das verstehe ich so, dass § 312d III Nr. 2 bei teilbaren Dienstleistungen wie Mobilfunkverträgen nicht gilt. Das würde bedeuten, dass auch nach Ausführung einer Teilleistung der Vertrag bis zum Ablauf der Widerrufsfrist widerruflich ist (die bisher erbrauchten Teilleistung müssen selbstverständlich bezahlt werden). D.h. auch dieTwelf kann 14 Tage lang widerrufen, muss allerdings die Anschlusskosten und die SMS bezahlen.


    Oder verstehe ich diese Passage falsch?

    Zitat

    Original geschrieben von borusch
    Wow, 17 Tage nach meinem Post noch mal eine Wiederholung :top: :rolleyes:


    Ich habe deine Aussage nicht wiederholt, ich habe sie richtig gestellt.
    Die Sache ist umstritten, es gibt erst eine Gerichtsentscheidung dazu - und diese lehnt ein Erlöschen des Widerrufsrecht in einem vergleichbaren Fall ab.
    Du hast aber geschrieben, dass das Widerrufsrecht erloschen ist.
    Also verstehe ich deinen Post nicht so ganz?!?!


    Edit: Dauerposter:
    Ich vermute die meinen mit "Freischaltung" auch erst den Moment des ersten Einbuchens und es ist etwas untechnisch formuliert.

    Also sowohl im MüKo als auch im Bamberger/Roth steht, dass schon die Freischaltung des Anschlusses als Beginn der Ausführung anzusehen ist. Ist evtl ein bisschen unglücklich formuliert.
    Aber wenn man im Vertrag ein Freischaltungsdatum angegeben hat und eine freigeschaltete Simkarte erhält, beginnt der Unternehmer m.E. nach ab diesem Zeitpunkt mit der Ausführung der Dienstleistung - ab diesem Zeitpunkt bist du für andere erreichbar.

    Zitat

    Original geschrieben von borusch
    Das Widerrufsrecht ist erloschen, da du mit der Dienstleistung durch das Verschicken der SMS begonnen hast. Steht hier schon mehrfach im Thread drin.


    Wenn man § 312d III Nr. 2 BGB wörtlich nimmt, hast du Recht.
    Wenn man die Vorschrift allerdings nach ihrem Normzweck auslegt, kommt man zu einem anderen Ergebnis.


    Es ist deshalb Rechtswissenschaft umstritten, welche dieser beiden Ansichten vorzugswürdig ist.
    Vom BGH gibt es bisher keine Entscheidung hierzu (bzw. keine, die genau auf diese Problematik abzielt).
    Das AG Montabaur hat z.B. entschieden, dass das Widerrufsrecht nur bei unteilbaren Dienstleistungen (z.B. einmalige Dienstleistung eines Umzugsunternehmens) erlöschen kann - bei teilbaren Dienstleistungen, wie z.B. bei bei DSL-Verträgen (ein solcher war Gegenstand dieses Urteils) findet diese Vorschrift keine Anwendung.


    Zitat

    Nach der Gegenansicht ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – wie z. B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag – sei es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden.


    Diese Auffassung wird auch in der Literatur (MüKo, Staudinger) vertreten.


    Daneben gibt es noch einen weiteren Gesichtspunkt: Das Widerrufsrecht bzgl. der Hardware läuft 14 Tage ab Erhalt der Hardware. Bei solchen "verbundenen" Verträgen (Kaufvertrag+Mobilfunkvertrag) erstreckt sich das Widerrufsrecht nach wohl überwiegender Auffassung auf den ganzen Vertrag.

    Also ich bekomme teilweise mit, dass Firmen extrem teure Handyverträge benutzen.
    Einsparpotential ist aber fast überall vorhanden. Bei extremer Wenig-Nutzung vllt sogar Umstellung auf CallbyCall.


    Zitat

    ein Kollege hate gerade einen 6-stelligen Betrag bekommen, weil der eine Stromsparlösung ausgearbeitet hat, die mit wenig Aufwand zu realisieren war


    Eine 6-stellige Summe? D.h. 1-0-0-0-0-0 €? Hat der ne Erdölquelle unter seinem Schreibtisch entdeckt?
    Wieviel ist mein Vorschlag mit den Handyverträgen wert? ;)