Beiträge von MikeB

    Tatbestand
    Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:


    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Der Tatbestand besteht zwar aus zwei Tatbestandsalternativen, wobei die erste Alternative ein Unterfall der zweiten Alternative darstellt (str.). Das öffentliche Amt bezieht sich auf die Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienste von Bund oder Ländern dar. Umstritten ist, ob auch Anwälte unter das öffentliche Amt fallen. Notwendig ist allein das konkret die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar wird. Allgemein erklärte Funktionen genügen nicht.


    Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht. Das "Befassen" bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt. Wer seine Handlung nicht durch die vorgetäuschte Amtsträgerschaft legitimiert begeht jedoch die zweite Tatbestandsalternative.


    In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.


    Das Tatbestandsmerkmal "unbefugt" ist kein Element der Rechtswidrigkeit, sondern echtes Tatbestandsmerkmal, auf das sich auch der Vorsatz erstrecken muss. Wer legitim die Handlung ausübt, kann sich nicht wegen Amtsanmaßung strafbar machen. Das trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen der Beamtenstatus nicht wirksam verliehen wurde oder später mit Wirkung von Anfang an vernichtet wird.


    Bedingter Vorsatz ist für beide Tatbestandsalternativen ausreichend. Der Versuch ist nicht strafbar, da es sich bei § 132 StGB um ein Vergehen handelt und nach § 23 StGB ein Vergehen nur strafbar ist, sofern es ausdrücklich im Wortlaut des Gesetzes auftaucht. Daran fehlt es hier.


    Teilweise wird bestritten, dass es sich bei der Amtsanmaßung um ein sog. eigenhändiges Delikt handelt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung wird in der Literatur weit vertreten, dass Teilnahme, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bei der Amtsanmaßung möglich ist.


    Amtsanmaßung ist kein Amtsdelikt, sondern richtet sich gegen die Autorität der staatlichen Gewalt.




    Quelle: Wikipedia

    So ein Scheiß!


    Macht dir das Spaß die Leute zu verarschen???


    Was würdest du denn sagen wenn dich jemand anruft und dich so verarschen würde?


    Findest du das lustig, nun, ich jedenfalls nicht!


    Auserdem ist sowas strafbar und durchaus aus "Amtsanmaßung" auszulegen, und darauf gíbt es Freiheitsstrafe!


    Scheint dir ein wenig Reife zu fehlen!