Wie Dir solomo#2 im solomo Forum schon geantwortet hat, steht die Einführung der Lastschriftaufladung unmittelbar bevor und die Kreditkartenaufladung geht auch wieder. :top:
Beiträge von Timeslot
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Laut teltarif gibt es ab 16. März wieder eine Aktion, bei der es den Stick für € 49,95 inkl. Freimonat gibt. Da ich bereits einen Tchibo Stick mit unaktivierter SIM besitze, frage ich mich, ob man eventuell bei einer Aktivierung nach dem 16. März automatisch in Genuß des Freimonats kommt, auch wenn dieser vor dem Aktionszeitraum erworben wurde. Was meint Ihr?
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Meiner Freundin wird zumindest keine Lastschrift zur Aufladung angeboten und per Kreditkarte kann man derzeit wegen eines Fehlers auch nicht aufladen, aufgrund dessen ihre gestrige Guthabenaufladung immer noch nicht gutgeschrieben ist.
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Der E172 unterscheidet sich vom E180 insbesondere durch die RF-Chips. Während der E172 UMTS 850/1900/2100 unterstützt, beherrscht der E180 die beiden europäischen Bänder auf 900 und 2100 MHz. Da der Mobile Partner beim K3715 in der manuellen Bandwahl nur 900 und 2100 MHz anzeigt, ist also auszuschließen, daß es sich um einen E172 handelt.
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Hier ist nicht der richtige Ort um Sinn und Zweck der Vorratsdatenspeicherung sowie die anfallenden Datenmengen und Kosten eines Mobilfunkanbieters zu erörtern. Akzeptiere einfach, daß solomo ein paar Cents pro Kunde und Monat verdienen muß um kostendeckend operieren und trotz ihrer beschaulichen Größe derartige Preise anbieten zu können. Daran vermögen weder Deine Zweifel an solomo's Wirschaften sowie der Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung noch Deine poetischen Einlagen etwas zu ändern. Und nun BTT, bitte!
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Der K3715 ist dasselbe wie der E180V und vermutlich auch dasselbe wie der E180. Eventuell hat der K3715/E180V einen beschnittenen RF-Chip und kann daher vielleicht kein UMTS900, aber das wird es in Deutschland womöglich niemals geben.
Von einem 3715-H habe ich noch nie gehört. -
Zitat
Original geschrieben von Carponaut_Stefan
- Dann sind die Lizenzgebühren schlecht verhandelt, wenn die nicht nutzungsabhängig sind. Als Kunde stelle ich mich den Mobilfunkfirmen im übrigen lizenzkostenfrei zur Verfügung
Jemand, der derart knapp bei Kasse ist, daß er keine € 0,84 pro Monat für Mobilfunkleistungen übrig hat, sollte sich besser über sein eigenes Haushalten Gedanken machen anstatt über das Verhandlungsgeschick anderer zu urteilen. Insbesondere wenn es um Geschäftsfelder geht, von denen er nicht die geringste Ahnung hat.
Zitat- "Im Schlaf sündigt nicht der Mensch ....": Dein Beispiel ist falsch, denn wenn gar keine bevorratungsfähigen Daten erzeugt werden, können auch keine Kosten für Vorratsdatenspeicherung anfallen;
Mein Beispiel ist allenfalls unvollständig, denn Vorratsdaten sind nur ein Beispiel von vielen Daten, die gespeichert werden müssen.
Zitatdesweiteren ist die Vorratsdatenspeicherung rechtsstaatlich in sich bereits derart bedenklich und auf tönernen Füßen, dass man sie nicht als Argument oder solide Rechtsgrundlage für Ansprüche heranziehen sollte, zumal sie auch wieder abgeschafft werden könnte.
Die Vorratsdatenspeicherung steht spätestens seit der EuGH-Entscheidung auf felsenfesten Füßen. Ansprüche gegenüber dem Kunden leiten sich außerdem aus dem Dienstleistungsvertrag ab und sind rein zivilrechtlicher Natur, auch wenn die zugrundliegende Kalkulation von verwaltungsrechtlichen Vorgaben beeinflußt wird - da vermengst Du einiges. Insgesamt sind Deine Ausführungen in diesem Punkt zudem völlig belanglos - die Kosten müssen unabhängig von der Kostenursache gedeckt werden.
Zitat- Der Umstand dass die Kundenbetreuung angesprochen wird, hat i.d.R. eine eigenständige Motivation welche einer anderen Kostenstelle angelastet werden sollte. Die von mir vorgeschlagene Aktivitätsverlängerung bzw. Deaktivierungssperre könnte zu diesem Vorgang automatisiert als ansonsten kostenfreier Nebennutzen eingerichtet werden: der Autoresponder (das Skript..) könnte nach einer Rufnummer im Text suchen und eine etwa bevorstehende Sperrung dieser Nummer automatisiert aufschieben.
Unter welche Kostenstelle die Kundenbetreuung subsumiert wird, ist abermals völlig irrelevant. Auch wenn das overhead Kosten sein mögen, entfällt ein Anteil dieser auf die Geschäftsbeziehung mit dem fraglichen Kunden.
Deinen Ausführungen nach sollte solomo aber die Nörgelei verlustbringender Kunden auch noch honorieren und den Verlust ausweiten. Ziemlich schräg, was Du da von Dir gibst.ZitatFalls man wirklich begierig wäre, die Kosten jedes Kundenkontakts ins Astronomische hochzurechnen, wie es in Servicewüste D sehr beliebter Sport zu sein scheint, sollte man vielleicht auch gegenrechnen, was die Wiederbeschaffung einer deaktivierten SIM-Karte den Kunden und indirekt den Anbieter kostet - unter Berücksichtigung der Opportunitätskosten bei dieser Gelegenheit abwandernder verärgerter Kunden.
Ein noch verbreiteter Sport in Deutschland ist es mit einer maßlosen Anspruchshaltung aufzutreten. Du willst also das Defizit durch einen verlustbringenden Kunden gegen die Wiedergewinnung eines verlustbringenden Kunden gegenrechnen? Alleine Deine Annahme, man wolle einen verlustbringenden Kunden wiedergewinnen ist absurd. Nichts für Ungut, aber am wirtschaftliches Verständnis mangelt es Dir ein wenig.
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Wenn TPH wohl gegenüber anderen Käufern bereits die Kenntnis des Irrtums eingeräumt hat, dann soll sich Tuerker der Sicherheit halber mit jenen in Verbindung setzen und sie um eine ladungsfähige Anschrift bitten, damit man sie im worst case als Zeugen benennen kann.
Soweit TPH tatsächlich seit mehr als zwei Wochen Kenntnis von diesem Irrtum hat, ist die Willenserklärung unanfechtbar geworden. Dann bestehen keinerlei Ansprüche zugunsten TPH gegen die Käufer. -
Zitat
Original geschrieben von Kirkage
Der Empfang scheint mir recht schlecht zu sein, eine Vodafone NodeB die viel weiter weg steht bekomm ich stärker rein. Aber o2 bastelt ja noch....Neben der Distanz spielt auch die Ausrichtung (horizontaler Abstrahlwinkel), der Tilt (vertikaler Abstrahlwinkel) und die Montagehöhe des Antennenstrahlers sowie etwaige Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg eine entscheidende Rolle. Ich empfange hier eine 5km entfernte NodeB, die sich ebenso wie meine Wohnung auf einer Anhöhe befindet, besser als die 1,1km entferne NodeB im Tal, zu der ich sogar direkten Sichtkontakt habe.
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Ohne den Sachverhalt näher zu kennen, besteht im Fall eine falschen Preisauszeichnung zunächst keinerlei Anspruch auf Nachzahlung irgendeiner Differenz. Der Verkäufer kann im Falle eines Irrtums seine Willenserklärung und somit den Kaufvertrag lediglich anfechten mit der Wirkung, daß die gegenseitig empfangenen Leistungen herausverlangt (kondiziert) werden können.
Die Anfechtung bedarf gem. § 143 BGB einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Käufer. Zwar muß eine solche Erklärung nicht das Wort "Anfechtung" enthalten, aber es muß hervorgehen, daß der Anfechtende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will. Eine Nachforderung könnte man dergestalt auslegen, daß der Anfechtende im Falle der Nichtbeleichung derselben das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen möchte. Jedoch wäre dies eine Bedingung und die Anfechtung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Insoweit stellt eine Nachforderung keine wirksame Anfechtung dar.
Ferner muß zwar nicht der Rechtsgrund einer Anfechtung dargelegt werden, jedoch muß der Anfechtungsgegener aufgrund der Anfechtung den tatsächlichen Grund, auf den sich die Anfechtung stützt, erkennen können. Fraglich ist, ob die Nachforderung solche Gründe enthält (vielleicht mal den Text hier posten).
Weiterhin müßte die Anfechtung gem. § 121 I BGB "ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)" erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Auch hier müßte der Anfechtende letztlich vor Gericht glaubhaft machen, daß er seinen Irrtum erst jetzt bemerkt hat. Grundsätzlich kann eine Anfechtung aber binnen 10 Jahren nach Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung erfolgen. Insofern ist es unschädlich, wenn seit Abschluß des Kaufvertrages bereits zwei Monate verstrichen sind.
Für eine genauere Beurteilung des Sachverhalts, wäre es dienlich, wenn Du die genauen Umstände des Vertragsschlusses sowie den Inhalt der Nachforderung mal postet. Aber im Grundsatz würde ich erstmal gar nichts machen, denn durch diese Nachforderung ist schonmal erwiesen, daß TPH Kenntnis von dem etwaigen Irrtum hat. Und mit jedem Tag, der nun ohne wirksame Anfechtung verstreicht, verfristet das Anfechtungsrecht.