Beiträge von HMo

    Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerrufsrecht


    hier nochmal präzise:


    „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
    und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.“
    Diese Schriftformklausel steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die qua ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil des Vertrages sind.


    Gilt aber nicht auch:
    Wer sich auf die Änderung eines Vertrages beruft, die nicht in der vereinbarten Form vollzogen worden ist, muss die Vertragsänderung und die Aufhebung des Formzwangs beweisen. ???


    HMo

    Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf


    danke booner für die ausführliche Stellungnahme und diese ergänzende Antwort.
    Es gab keine Vereinbarung, das Schriftformerfordernis aufzuheben.
    Was eine "einfache" und was eine "qualifizierte" Schriftformklausel
    ist, ist mir nicht bewusst.
    Gruß
    HMo

    Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf


    vielen Dank, void, für die ausführliche Stellungnahme. Unter "Gesprächsguthaben" kann ich mir nur vorstellen, dass damit die Anzahl der Freiminuten gemeint ist, die monatlich zur Verfügung gestellt und mit dem Pauschalpreis (flat) abgegolten werden.


    Etwas anderes:
    Die Antwort führt mich zu einem Aspekt, den ich bisher außer Acht gelassen hatte, nämlich den Gesichtspunkt der "VertragsÄnderung". Ich habe die Sachverhaltsschilderung dahingehend erweiter.


    Für entsprechend weitere Lösungshinweise wäre ich dankbar.


    Gruß
    HMo


    Danke, void!


    1.1.)
    Das Gesprächsguthaben ist Gegenstand des Vertrages (siehe Satz 1 SV)


    2.)
    a) Wo keine WE ist, kann es keinen Vertrag geben
    b) konkludent ist in dem beschriebenen Fall gar nichts passiert, die Vertragsverlängerung wird von dem Mobilfunkdienstleister einfach behauptet.

    HMo


    PS: Meine Fragen formuliere ich im allgemeinen so, wie ich es für richtig halte.
    Ich bitte, das zu respektieren. Sollten in meiner SV-Darstellung wichtige Informationen fehlen, so wäre ich für einen netten Hinweis dankbar.

    Hallo,


    Sachverhalt:
    Verbraucher V. hat Ende Okt. 2004 mit dem Mobilfunkdienstleister U. einen Mobilfunkvertrag mit pauschal 200 Minuten/Monat für 24 Monate abgeschlossen.
    Neulich bekam V. von dem Unternehmen U. telefonisch ein neues Handy zum Preis von EUR 1,00, ohne wenn und aber, angeboten, das V. bei telefonisch wiederholtem gleichem Angebot angenommen hat.


    In einem 3 Tage nach Lieferung des Handys erhaltenen Schreiben des U. wird V. mitgeteilt, mit ihm sei telefo-nisch eine Verlängerung seines Vertrages ab 31.10.2006 um 24 Monate abgesprochen worden. Dieses entspricht nicht den Tatsachen, denn über eine Vertragsverlängerung wurde in den telef. Handy-Angeboten gar nicht gesprochen. Erstmals mit dieser Mitteilung einer angeblichen Vertragsverlängerung erhält V. von U. knappe Informationen darüber, was angeblich vereinbart worden sein soll.


    Diesem Schreiben beigefügt ist eine Widerrufsbelehrung, aber diese gelte nur für das Handy, nicht für ange-nommene Gesprächsguthaben. U. schreibt wörtlich: "Bei Annahme eines Gesprächsguthabens steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.“


    Fragen:
    1. Kann ein Vertrag über eine Vertragsverlängerung überhaupt zustande gekommen sein?
    a) V. hat eine auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung gar nicht abgegeben
    b) im Vertrag vom 30.10.2004 haben die Parteien vereinbart: „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
    ... bedürfen der Schriftform.“
    ba) Ist eine Vertragsverlängerung eine Änderung und hätte also der Schriftform bedurft?


    2. Ist es tatsächlich so, dass es für Verträge über Gesprächsguthaben
    (angenommen, es gäbe einen solchen Vertrag)
    kein Widerrufsrecht gibt?
    - Wenn ja, aus welcher Gesetzesstelle ergibt sich das?


    4. a) Was bedeutet überhaupt "Annahme eines Gesprächsguthabens"?
    b) Hat V. mit der bloßen Bestellung des Handys ein Gesprächsguthaben angenommen?


    HMo