Frage zur Gewährleistung von Händler

  • Ich habe im August 2002 für einen Freund einen Vertrag bei O2 über einen Onlineshop abgeschlossen, der dazu das Samsung S100 anbot.
    Nun tritt ein Fehler im Display auf: die rechte Seite besteht nur noch aus Schwarz/Weiss-Geflimmer, wie man es vom Fernseher kennt, und links ist alles verzehrt.
    Die Hersteller-Garantie beträgt 12 Monate bei Samsung, wir haben trotzdem in einen Samsung-Reparatur-Shop (Krebber macht das) mit Rechnung versucht, ob da vielleicht doch auf Kulanz was zu machen ist. Könnte ja sein, dass der Fehler bekannt ist und öfter auftritt o.ä.. Kostenlose Reparatur ist nicht mehr möglich, wir sollen uns an den Händler wenden.
    Der Onlinehändler gibt eine Gewährleistung von 24 Monaten, Garantien im Rechtssinne gibt es nicht. Meinem Freund wurde am Telefon gesagt, dass nur die Gewährleistung gilt und diese Reparatur daher kostenpflichtig sei. Nur so wären die günstigen Preise für Handys möglich. (Nur so angemerkt: Handys sind dort keineswegs günstig, ganz im Gegenteil, nur in Verbindung mit einen Vertrag sind die Preise in Ordnung).


    Nur verstehe ich jetzt nicht so ganz, was es mit dieser Gewährleistung dann so auf sich hat. Es bedeutet, dass nur Reparaturen von Fehlern übernommen werden, die von Anfang an auftraten, so habe ich das in bisherigen Threads herausgelesen. Der Fehler trat verständlicherweise nicht von Anfang an auf.
    Soll somit Gewährleistung nur bedeuten, dass Leute, die innerhalb eines Jahres den Fehler nicht beheben lassen haben, und auch beweisen können, dass er in dieser Zeit schon vorlag, im 2. Jahr dann die Gewährleistung des Händlers beanspruchen können und mehr nicht?

  • Gewährleistung gilt nur, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erwerb muß der Händler nachweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag.


    Nach den sechs Monaten muß der Käufer den Nachweis führen, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorlag.
    Den Satz "Es gilt nur diese Gewährleistung" verstehe ich leider nicht ganz, bzw. weiß nicht genau, was der Händler damit sagen will.


    Du kannst im Prinzip die Gewährleistung auch nach einem Jahr und 364 Tagen erstmalig in Anspruch nehmen, solange dir nur der Beweis gelingt, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Mangel muß sich aber nicht von Anfang an zeigen. Sonst wäre die lange Gewährleistung Unsinn. es genügt, wenn z.B. ein nachweisbarer Mangel vorlag, der den späteren Ausfall des Teils verursacht.



    Gruß
    Chris

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  • OK, aber um den Beweis zu liefern, dass da evtl. was schon bei Gefahrenübergang fehlerhaft war, müsste ich einen Sachverständigen beauftragen, der gegen Entgeld das Gerät überprüft. Und diese Kosten wären wohl höher, als es die Reparatur des Gerätes überhaupt wert ist. Sehe ich das richtig?

  • @ hellkell:


    Gewährleistung: seit 2002 2 Jahre bei neuen Teilen und 1 Jahr bei gebrauchten Teilen , die du von den Händlern kaufst. Der Hersteller repariert bei einer Gewährleistung nur die Schäden, die zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden waren. Bis 6 Monate muss der Händler dir nachweisen (Beweislastumkehr), ob ein Defekt vorhanden war, nach 6 Monaten musst du praktisch denen beweisen, das das Gerät zum Zeitpunkt der Auslieferung defekt war.


    Garantie: freiwillige Leistung des Herstellers auf Teile, die defekt sind zu reparieren, auf Garantie hat man aber kein Anspruch.

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  • Ja...danke noch mal. War schon alles klar diesbezüglich. Meine letzte Frage bezog sich eben auf diese Beweislieferung, ob sie sich überhaupt lohnt; oder das S100 für immer und ewig die Lichter aus lässt ;) .

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