AGB´s Mobilcom: Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund

  • Nicht immer Recht mit Kulanz gleichsetzen. Recht steht jedem zu, Kulanz eben nicht, wird aber u.U. gnädigerweise gewährt. Das ist ein ziemlicher Unterschied!


    Wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, dann ist es das Recht des Betroffenen, den Vertrag zu kündigen. Dies ist aber nunmal recht schwammig formuliert und daher ne Einzelfallentscheidung. Eine Ablehnung des NBs auf eine Kündigung aus wichtigem Grund, weil dieser den Grund nicht akzeptiert, bedeutet aber deswegen nicht, dass kein solcher Grund vorliegen muss.

  • Ab dem Zeitpunkt, in dem - zum Beispiel bei Insolvenz - die vereinbarte Leistung nicht mehr bekommt, weil die Karten abgeklemmt wurden o.ä., erlöscht der Vertragsanspruch sowieso. Ohne Leistung auch kein Anspruch auf Gegenleistung.


    Ich hatte bei E+ vor einigen Jahren als "wichtigen" Grund mein Funkloch angegeben, in dem ich nach meinem Umzug saß. Natürlich haben sie zunächst herumgezickt, aber nach einigen Schriftwechseln, denen ich weiter munter widersprochen habe, haben sie es dann aufgegeben. Die überlegen halt wohl auch aus ökonomischer Sicht, ob sich der Aufwand der Rechtsabteilung wegen einem einzelnen lohnt. Zumindest dann, wenn es eine Möglichkeit geben könnte, der Kunde bekäme vor Gericht Recht, werden sie es nicht darauf ankommen lassen. In klaren Fällen können und werden sie natürlich stur bleiben.

  • Aber das dürfte dann eher als Kulanz zu veranschlagen sein als die tatsächliche Annahme der Kündigung aus wichtigem Grund. Denn daß Funklöcher regelmäßig kein Kündigungsgrund sind, wurde ja schon mehrfach bei TT erörtert und es gibt dazu ja auch einen Präzedenzfall mit entsprechendem Urteil...

  • Ich denke es war eher Zermürbetaktik (einfach nicht lockerlassen und nicht den Anschein erwecken, die Sache aufzugeben) in Kombination mit der theoretischen Möglichkeit, dass es durchkommen könnte.


    Das besagte Urteil kann man nicht wirklich als Beispiel nehmen, dass es generell nicht geht, einen Vertrag wegen Funkloch zu kündigen. Dort war das Funkloch imho nicht zu Hause, und es fand rege Nutzung im Rahmen der Möglichkeiten statt, bevor es dann plötzlich nach längerer Zeit angeprangert wurde. Da kann man schwer von Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung reden. Das ist ein klassisches Eigentor.


    In Fällen der Auslegung kommt es auf den Einzelfall an, und da weiß man nie, wie ein Gericht letztlich entscheiden wird. Selten ist ein Sachverhalt so eindeutig, dass man das vorher hinreichend genau abschätzen kann.

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