Widerspruchsrecht Phonehouse

  • Hallo,


    eben kam hier die Azubiene rein und erzählte, dass sie am Samstag eine VF Vertrag bei The Phonehouse abgeschlossen hätte. Sie hätte dem Verkäufer extra gesagt, dass sie eigentlich nur simst. Jetzt hat sie am Sonntag allerdings festgestellt, dass sie einen Vertrag mit €20 Mindestumsatz aus Gesprächen besitzt. Auf Nachfragen im Shop und bei der PH Zentrale wurde ihr gesagt, dass sie nicht zurücktreten kann, da die Konditionen offenlagen und es kein Haustürgeschäft gewesen sei.


    Frage:
    Kann sie irgendwie zurücktreten? Sollte man sich vielleicht an VF wenden, weil sie sich von dem ganzen Laden doch ziemlich besch*** fühlt?


    thx and greetz,
    autares

  • Zurücktreten eigentlich keine Chance und über VF gleich garnicht. Denn sie hat ja einen Vertrag mit Phonehouse.
    Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Shopinhaber dieses veranlassen kann, und Phonehouse dieses dann auf Kulanzbasis auch "vollzieht"
    Das nächste mal würde ich an Eurer Stelle in eine VF-PA gehen. ;)

  • Sie kann "zurücktreten".


    Gemäß § 119 BGB II kann sie ihre Willenserklärung (ihre Unterschrift unter dem Vertrag) anfechten, wenn sie "über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden," im Irrtum war.


    Wichtig ist, daß sie einen Grund vorträgt, der verkehrswesentlich ist. Z.B. weil sie bei Abgabe der Willenserklärung der Ansicht war, daß das Vodafone Netz an einem bestimmten Standort verfügbar sei oder noch besser, weil sie dachte, an einem bestimmten Standort das UMTS-Netz nutzen zu können (hier existieren keine Netzabdeckungskarten, sondern nur Listen der versorgten Städte).


    Die Anfechtung wegen § 119 II BGB sollte sie schriftlich direkt an Vodafone richten und im selben Schreiben gleich die Einzugermächtigung entziehen.

  • Vertreibt TPH eigene Verträge als Service Provider oder direkt VF Verträge?


    Die Anfechtung muß natürlich an die Vetragspartei gerichtet werden, mit der der Mobilfunkvertrag besteht.

  • Klappt so definitiv nicht. ;)
    Sie kommt nur auf Kulanz seitens Phonehouse wieder raus. Aber sie kann doch einfach den Tarif wechseln, ist doch das einfachste!

  • Zitat

    Original geschrieben von Vodaföhn
    Klappt so definitiv nicht. ;)
    Sie kommt nur auf Kulanz seitens Phonehouse wieder raus. Aber sie kann doch einfach den Tarif wechseln, ist doch das einfachste!


    Bitte keine juristischen Laienwertungen!


    § 119 II BGB greift bei Vortragen eines verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums.

  • Zitat

    Original geschrieben von Vodaföhn Aber sie kann doch einfach den Tarif wechseln, ist doch das einfachste!


    wllote ich auch gerade vorschlagen. Warum auch sofort mit Kanonen auf Spatzen schießen? TPH hat doch auch Tarife ohne Grundgebühr und mit Mindestumsatz, den man voll abtexten kann oder MMS schicken kann.


    Also einfach mal die Hotline anrufen und freundlich fragen, ob da ein TW drin ist :top:

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Bitte keine juristischen Laienwertungen!


    § 119 II BGB greift bei Vortragen eines verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums.


    Jaja ;)


    Versuchts halt, und Ihr werdet sehen, es klappt nicht. Ich habe da so meine Erfahrungen... sorry ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von boecki
    wllote ich auch gerade vorschlagen. Warum auch sofort mit Kanonen auf Spatzen schießen? TPH hat doch auch Tarife ohne Grundgebühr und mit Mindestumsatz, den man voll abtexten kann oder MMS schicken kann.


    Also einfach mal die Hotline anrufen und freundlich fragen, ob da ein TW drin ist :top:


    Sie wollte einen Vertrag bei dem jede SMS 15ct kostet. Sie hat alleine gestern für €20 SMS geschrieben, da sind die 20ct, die sie ansonsten zahlen müsste schon happig. Und den 15ct Tarif gibt es nur mit €20 Mindestumsatz (so ihre Aussage)


    greetz,
    autares

  • Wie geschrieben, einfach (mit Bezug auf § 119 II BGB) anfechten und Einzugsermächtigung entziehen.


    Sie wird dann womöglich bei TPH keinen Vertrag mehr bekommen, aber die Irrtumsanfechtung geht durch. Ähnlich geartete Fälle sind sowohl in aktueller Rechtssprechung als auch nach h.M. unstrittig, auch wenn die h.L. § 119 BGB für ein zu weit geöffnetes Hintertörchen hält.

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