Widerspruchsrecht Phonehouse

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    Original geschrieben von Philos
    1. Es besteht kein Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB. Der unterschriebene Vertrag enthält alle verkehrswesentlichen Eigenschaften, über die die Azubiene sich Vorstellungen gemacht hat. Dass der Vertrag für sie wirtschaftlich ungünstig ist, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum bei Abschluss des Vertrages dar. Der Preis einer Leistung stellt seit jeher keine zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaft dar.


    Aber man kann dem Richter doch dann sagen, man hätte im Keller gar kein Netz obwohl man sich vorgestellt hat man hätte dort Netz :confused: ;)


    Zitat


    [HILFSGUTACHTEN]
    2. Würde ein Anfechtungsrecht bestehen, müsste die Azubiene gem. § 122 BGB den Vertrauensschaden, d.i. der Schaden den der andere Teil im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages erlitten hat, ersetzen.


    Auch beim bösen Verkäufer, 122 II BGB bzw. gleich 123 I BGB?


    Zitat


    3. Die Anfechtungswirkung gem. § 142 I BGB führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Azubiene muss sich an dem festhalten, was sie tatsächlich gewollt hat, d.i. ein Vertrag zu ihr günstigeren Konditionen (Mindestumsatz 5 €). Ansonsten handelte sie venire contra factum proprium, d.h. rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.


    Ähm, wie kommst du jetzt auf die 5€? Sie wollte den Vertrag, bei dem die SMS 15 Cent kostet, und diesen gibt es laut OP nur mit 20€ MU.


    War es nicht so, dass letztenendes der Anfechtungsgegner das Wahlrecht hat, ob er sich auf die volle Unwirksamkeit des Vertrages beruft oder die "Reste des Vertrages" bestehen lässt?


    Zitat


    4. Der Inquisitor, der scheinbar erst Kenntnisse im BGB AT erlangt hat, vergaß Ansprüche gem. §§ 280 I, 241 II, 611 BGB. Danach kann Azubiene Vermögensschäden wegen Beratungsfehlers geltend machen. Die Beweislast trägt gem. § 280 I 2 BGB der Schuldner, also Phonehouse.


    Wieso Beratungsfehler? Nach allem was ich hier an Information auftreiben konnte wollte sie den Tarif, bei dem SMS 15 Cent das Stück kosten. Jetzt hat sie diesen Tarif, der aber als faden Beigeschmack 20€ MU hat. Sie hat eigentlich doch genau das bekommen, was sie wollte.


    Und mit 20€ ist der MU ja nicht so exorbitant hoch, dass man aus der Höhe des MU eine besondere Beratunsgpflicht seitens TPH herleiten kann.


    Aus meiner Sicht hat sich das Problem allein im Kopf der "Azubiene" abgespielt :)


    Die einzige Möglichkeit, sich noch vom Vertrag zu "lösen", wäre die Minderjährigkeit der Azubiene. Ich weiß aber nicht, wie alt Azubienen heute so sein können, und der OP rührt sich ja auch nicht mehr...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • *Hochkram*


    autares: Nachdem hier lange über jede Menge Mist geplaudert wurde würde mich doch mal interessieren, wie das ganze für eure Azubine nun ausgegangen ist...

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