Beschädigte Ware, nur Gutschein, keine Auszahlung

  • Hi,


    ein Kumpel von mir hat sich gestern in einem Ladengeschäft eine Jacke für 300€ gekauft. Diese war als zweite Wahl auf diesen Preis heruntergesetzt.


    Im Nachhinein stellte sich jetzt heraus das die Ware sehr starke Verarbeitungsmängel aufwies für die man sicher keine 300€ zahlt.


    Nun wollte er die Jacke heute zurückgeben und sich das Geld herauszahlen lassen, allerdings wurde ihm das verweigert und nur ein Gutschein ausgehändigt.


    Man könnte natürlich sagen das das bei zweite Wahl Ware normal ist. Die Verkäuferin meinte allerdings auch sie werden die Ware zurückschicken.


    Ist das rechtens? Ist der Laden in diesem Fall nicht zur Wandlung verpflichtet?


    Gruß


    Seven

  • Hi,


    ich würde sagen:
    Der Laden hätte das Recht 2 mal nachzubessern. Danach könnte dein Freund vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld wiederverlangen oder aber eine neue Jacke verlangen. Geld hiesse in dem Falle Bargeld und keinen Gutschein. In der jetzigen Situation jedoch geht das mit dem Gutschein i.O. denke ich. Andererseits kommt es vielleicht auch darauf an, ob der Laden auf sein Recht der Nachbesserung verzichtet hat oder aber ob dein Freund dies nicht wollte. Wenn der Laden das von vorneherein ausgeschlossen hat, dann könnte er wohl doch sein Geld und keinen Gutschein verlangen...


    n3o.

  • Re: Beschädigte Ware, nur Gutschein, keine Auszahlung


    Zitat

    Original geschrieben von Seven
    ein Kumpel von mir hat sich gestern in einem Ladengeschäft eine Jacke für 300€ gekauft. Diese war als zweite Wahl auf diesen Preis heruntergesetzt.


    Was war das für ein Laden? Bieten die ein generelles freiwilliges Umtausch- / Rückgaberecht an?


    Zitat


    Im Nachhinein stellte sich jetzt heraus das die Ware sehr starke Verarbeitungsmängel aufwies für die man sicher keine 300€ zahlt.


    Hat er die im Laden nicht auch schon ohne weiteres entdecken können? Waren die Mängel "versteckt" oder ärgert er sich nun einfach im Nachhinein, so viel für so eine Jacke bezahlt zu haben, deren Zustand er aber von Anfang an kannte?


    Bei 2. Wahl muss man die Augen natürlich verstärkt offen halten.


    Zitat


    Nun wollte er die Jacke heute zurückgeben und sich das Geld herauszahlen lassen, allerdings wurde ihm das verweigert und nur ein Gutschein ausgehändigt.


    Sollte ein vertrgliches Rückgabe oder Umtauschrecht bestehen (s.o.), und dein Bekannter von diesem Gebrauch gemacht haben, dann mag das ok sein. Sollte ein solches nicht bestehen oder deine Freund davon nicht Gebrauch gemacht haben, bleiben ihm seine gesetzlichen Mängelrechte (Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, bzw. nach erfolglosem Fristablauf oder nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag) unbenommen.


    Ich weiß nicht, was dein Freund zur Verkäuferin genau gesagt hat. Sollte er eine mangelfreie Jacke oder Reparatur der mangelhaften gefordert haben, könnte man Zurücknehmen der Ware gegen Ausgabe eines Warengutscheines auch als ernsthafte und endgültige Verweigerung des Nacherfüllungsverlangens deuten, so dass er ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann (und demzufolge die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, also ein Geldbertrag in gleicher Höhe wie er in für die Jacke bezahlt hat, und kein Gutschein).


    Zitat


    Ist das rechtens? Ist der Laden in diesem Fall nicht zur Wandlung verpflichtet?


    Kommt ganz darauf an...


    Wandlung gibt es schon lange nicht mehr, das schimpft sich nun Rücktritt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • IANAL (I am not a lawyer)



    Zitat

    Anders ist die Rechtslage bei berechtigten Reklamationen aufgrund fehlerhafter Ware. Ein Umtauschausschluss wäre hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufswaren. Nur wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, zweite Wahl) hingewiesen wurde, ist eine spätere Reklamation ausgeschlossen.


    Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.…sforum/2002/0212/gekauft/


    So kenne ich es auch. Wenn etwas als Fehlerhaft oder als zweite Wahl gekennzeichnet ist, dann (so meine bisherige Kenntnis) ist der Umtausch ausgeschlossen. Ob der Preis "angebracht" ist oder nicht, dürfte m.E. keine Rolle dafür spielen.


    Aus "moralischer" Sicht, würde mich allerdings auch interessieren, was das denn nun genau für ein Fehler war, der im Laden übersehen, aber zuhause so offensichtlich war, sprich ob da nicht auch ein bisschen aufs Glatteis geführt werden sollte oder ob der Käufer den Fehler gesehen aber "falsch eingeschätzt" hat. Ob man dann daraus allerdings Rechte ableiten kann, kann ich dir ebenfalls nicht sagen (bezweifle es aber).

    "That's not a hair question. I'm sorry." - 01/31/07 - Never forget!

  • Zitat

    Original geschrieben von Sencer


    So kenne ich es auch. Wenn etwas als Fehlerhaft oder als zweite Wahl gekennzeichnet ist, dann (so meine bisherige Kenntnis) ist der Umtausch ausgeschlossen. Ob der Preis "angebracht" ist oder nicht, dürfte m.E. keine Rolle dafür spielen.


    So pauschal kannst du das nicht sagen. Generell musst du schonmal zwischen freiwilligem Umtauschrecht (z.B. wegen bloßem Nichtgefallen der Ware) und den gesetzlichen Mängelrechten differenzieren. Bei den letzteren kann der Unternehmer nicht nach Belieben auschließen oder Bedingungen setzen.


    In Betracht kommt bei ausdrücklicher "Zweiter Wahl" Klausel mit entsprechender Preisreduzierung ein Akzeptieren / Inkaufnehmen gewisser Mängel durch den Verbraucher bzw. im vorliegenden Fall auch Kenntnis von bestimmten Mängeln, so dass ein späteres Berufen auf Mängelrechte treuwidrig bzw. ausgeschlossen wäre.


    "Zweite Wahl" umfasst IMHO nur Schönheitsfehler, allenfalls noch kleinere Mängel, die jedoch die Gebrauchsfähigkeit der Kleidung nicht beeinträchtigen dürfen. Bei dem ausdrücklichen Verkauf als "Zweite Wahl" ohne weitere ausdrückliche Angabe von Mängeln sind die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers also auch nur insoweit eingeschränkt.


    Lässt sich z.B. der Reißverschluss der Jacke nicht komplett schließen, ist dieser Mangel nicht von "Zweiter Wahl" gedeckt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hi,


    also die Fehler hab ich nicht gesehen. Nachbesserung stand aber definitiv nicht zur Diskussion, da keine neuen Jacken mehr nachkommen und man deshalb eben diesen Gutschein ausstellte.


    Gruß


    Seven


    Edit:

    Zitat

    Was war das für ein Laden? Bieten die ein generelles freiwilliges Umtausch- / Rückgaberecht an?


    Nee,bieten sie nicht an, war ne kleinere Boutique oder sowas in der Richtung.

  • Zitat

    Original geschrieben von Seven
    Hi,


    also die Fehler hab ich nicht gesehen. Nachbesserung stand aber definitiv nicht zur Diskussion, da keine neuen Jacken mehr nachkommen und man deshalb eben diesen Gutschein ausstellte.

    Nee,bieten sie nicht an, war ne kleinere Boutique oder sowas in der Richtung.


    Aha, und was ist mit dem Kumpel :)



    Also kein freiwilliges Umtauschrecht. Dann bleiben nur die gesetzlichen Bestimmungen. Gib den Gutschein zurück, setze der Händler eine angemessene Frist zur Nachlieferung einer "2. Wahl"-Jacke ohne weitergehende Mängel.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ich meinte er hat mir die Jacke nicht gezeigt. Deswegen hab ich die Fehler nicht gesehen :p Er hat die Fehler natürlich auch nicht gesehen sonst hätte er sie wohl kaum gekauft ;)


    Gruß


    Seven

  • kauf dir für den gutschein was nicht runtergesetztes bzw. nicht aus 2. wahl für 300 euro und gib dieses kleidungsstück dann zurück - fertig ;)

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