Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Geschäftsführung (§§ 114 ff HGB) und Vertretung (§§ 125 ff HGB)?
Geschäftsführung regelt das Innenverhältnis und Vertretung relgelt das Außenverhältnis. Richtig?
Warum wird hier unterschieden, wenn doch gundsätzlich jeder Gesellschafter zu Beidem (Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung) berechtigt ist?
Warum bedarf es laut § 116 I HS 1 HGB zur Bestellung eines Prokuristen der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, wenn sich die Vertretungsmacht laut § 126 I HGB auch auf die Erteilung der Prokura erstreckt?
Soll damit bestimmt werden, dass zwar alle geschäftsführenden Gesellschafter der Bestellung eines bestimmten Prokuristen zustimmen müssen, jedoch dann ein einzelner geschäftsführender Gesellschafter die Eintragung im Handelsregister veranlassen kann?
Grüße,
Florian