Geschäftsführung vs. Vertretung bei einer oHG

  • Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Geschäftsführung (§§ 114 ff HGB) und Vertretung (§§ 125 ff HGB)?



    Geschäftsführung regelt das Innenverhältnis und Vertretung relgelt das Außenverhältnis. Richtig?


    Warum wird hier unterschieden, wenn doch gundsätzlich jeder Gesellschafter zu Beidem (Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung) berechtigt ist?


    Warum bedarf es laut § 116 I HS 1 HGB zur Bestellung eines Prokuristen der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, wenn sich die Vertretungsmacht laut § 126 I HGB auch auf die Erteilung der Prokura erstreckt?


    Soll damit bestimmt werden, dass zwar alle geschäftsführenden Gesellschafter der Bestellung eines bestimmten Prokuristen zustimmen müssen, jedoch dann ein einzelner geschäftsführender Gesellschafter die Eintragung im Handelsregister veranlassen kann?



    Grüße,
    Florian

  • Den theoretischen Unterschied hast Du ja bereits erkannt.
    GF --> Innenverhältnis
    Vertretung --> Außenverhältnis


    Wie die Geschäftsführung genau geregelt ist (Einzel-GF, Gemeinschafts-GF) ist zwar im Gesetz praktisch "vorgeschlagen" kann aber im Gesellschaftsvertrag jederzeit beliebig anders gestaltet werden. Wie gesagt, allerdings gelten diese Regelungen dann nur für die GF, also für Entscheidungen innnerhalb der Gesellschaft.
    Wird gegen diese Regeln verstoßen, kann der "pflichtverletzend" handelnde GF dafür von einem anderen GF oder Gesellschafter zur Verantwortung (Schadensersatz) gezogen werden.


    Anders verhält es sich bei der Vertretung. Hier geht es um das Verhältnis zwischen Gesellschaft und "Dritten".
    Der Geschäftsführer kann die Gesellschaft rechtmäßig vertreten und gleichzeitig gegen die Geschäftsführerpflichten verstoßen, dennoch kommt ein rechtmäßiger Vertrag mit dem Dritten zustande. Weil nur die Vertretung für das Außenverhältnis zählt. Deshalb ist GF und VER strikt getrennt.


    Am besten kann man sowas aber an nem konkreten Fall erklären ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Shibby
    (...)
    Der Geschäftsführer kann die Gesellschaft rechtmäßig vertreten und gleichzeitig gegen die Geschäftsführerpflichten verstoßen, (...)


    Danke. Ich glaube das war genau der Denkanstoß, den ich gebraucht habe.


    Grüße,
    Florian

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!