Leasing-Fahrzeug: Ablöse und Umsatzsteuer

  • Ich habe letztes Jahr für mein Geschäft (bin selbstständig) einen Neuwagen geleast. Da ich mit dem Auto dauernd Probleme habe, würde mein Händler diesen von der Leasing-Bank ablösen und ich statt dessen das Nachfolgemodell erhalten.


    Leider konnten wir uns bis jetzt noch nicht auf die Konditionen einigen.


    Da der Ablösewert höher liegt als der derzeitige Wert meines Fahrzeugs, würde der Händler den Rabatt, den ich auf den Neuen bekomme mit zur Ablöse einsetzen. Dies ist soweit auch in Ordnung, da sich die Leasing-Raten nicht allzusehr ändern (der Restwert des Neuen ist höher).


    Die Ablöse des Wagens beträgt 28000€ zzgl. Mehrwersteuer. Der Preis des Neuwagens beträgt 37000€ zzgl. Steuer. Ich würde vom Händler 12% Rabatt bekommen. Das macht dann, ausgehend vom Nettopreis, ca. 4440€


    Meiner Ansicht nach kann der Händler die Mehrwertteuer, die er bei der Ablöse an die Leasingfirma bezahlt, beim Weiterverkauf meines jetzigen Fahrzeugs als Vorsteuer geltend machen und diesen daher für 28000€ minus den Rabatt (ca. 4450€), also 23560€ zzgl. Mwst, was dann einen Bruttopreis von 27300€ ergibt, weiterverkaufen.


    Die Argumentation meines Händlers kann ich leider nicht ganz nachvollziehen: Er sagt, da auch im Rabatt, welchen er zur Ablöse einsetzt, Umsatzsteuer enthalten ist (warum, er kann den Rabatt doch auch vom Netto-Preis des neuen Fahrzeugs, wie ich oben, rechnen). Deswegen kommt er auf einen minimalen Verkaufspreis meines jetzigen Fahrzeugs von 28000 zzgl. Steuer (32480€) minus 5150€ Rabatt (12% von 42900 Brutto) auf das Neufahrzeug, woraus ein Nettopreis-Mindest-VK von 27330€ folgt. Darauf müsste er, nach seiner Aussage wieder 16% Steuer aufschlagen, was dann einen Brutto-Mindestverkaufspreis von 31702€ ergibt.


    Das Problem ist, die 27300€ kann er ohne Probleme erzielen (eher mehr), mit 31700€ wäre mein jetziges Fahrzeug für den Händler unverkäuflich.


    Ich sehe die ganze Sache als zwei getrennte Geschäfte. Er kauft den "Alten" von mir bzw. der Leasing-Firma zu einem höheren Preis an, verkauft mir dafür den Neuen aber auch zu einem höheren Preis (da er eben keinen zusätzlichen Rabatt geben kann). Deswegen sollte doch auch die Vorsteuer ohne Probleme abziehbar sein.


    Wenn ich die Sache nach seiner Variante machen würde, müsste ich ca. 2000€ drauflegen, oder aber per Gericht eine Wandlung durchsetzen, was ich aber eigentlich vermeiden wollte



    Habe ich irgendwo einen Denkfehler?


    Vielen Dank schon mal im Vorraus.

  • Hi,


    Zitat

    Deswegen kommt er auf einen minimalen Verkaufspreis meines jetzigen Fahrzeugs von 28000 zzgl. Steuer (32480€) minus 5150€ Rabatt (12% von 42900 Brutto) auf das Neufahrzeug, woraus ein Nettopreis-Mindest-VK von 27330€ folgt. Darauf müsste er, nach seiner Aussage wieder 16% Steuer aufschlagen, was dann einen Brutto-Mindestverkaufspreis von 31702€ ergibt.


    Hier ist definitiv ein Denkfehler beim Händler drin. Bei der Rechnung würde man die Umsatzsteuer zweimal berechnen. Er macht letztendlich die gleiche Rechnung wie du, nur mit den Bruttobeträgen. Dann darf er aber nicht noch einmal die Mehrwertsteuer auf den Bruttobetrag zurechnen, sonst würde ja eine Doppelbesteuerung stattfinden. Im Prinzip ist es so wie du gesagt hast, der Händler rechnet die gezahlte Umsatzsteuer bei der Ablöse als Vorsteuer mit der Umsatzsteuer beim Verkauf gegen. Ich verstehe nur nicht, warum der Händler mit Bruttobeträgen jongliert. Das macht die Sache nur unnötig kompliziert.


    Mfg
    Mike

  • Schonmal an eine Rückabwicklung des Kaufvertrags gedacht? Wenn der Mangel beim dritten Versuch nicht abgestellt werden kann, kannst Du eine Wandlung anstreben (= den Rücktritt vom Kaufvertrag (Leasingvertrag) erklären). Dabei zahlt Dir die Leasinggesellschaft die Leasingraten zurück und stellt dem Händler den Neupreis in Rechnung. An den Händler zahlst Du dann eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer (0,67%/1000km vom Listenneupreis).


    Für mich sieht das so aus, dass sich der Händler dessen bewusst ist und so "billig" wie möglich davonkommen möchte. So etwas ähnliches wollte mir ein Händler bei einer in die Wege geleiteten (und letztlich erfolgreichen) Wandlung auch andrehen.



    Stefan

  • Vielen Dank für Eure antworten.


    Ich werde am Montag noch einmal ein Gespräch mit dem Geschäftsführer meines Händlers führen. Wenn er dann immer noch auf seiner Rechenmethode besteht, werde ich meinen Anwalt beauftragen, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages durchzusetzen.
    Ich hatte das letzten Sommer schon einmal angedacht, mich dann aber mit immer neuen Versprechungen bis jetzt hinhalten lassen. Ich wollte die Sache eigentlich außergerichtlich Regeln, nur wird mir wahrscheinlich dann doch keine andere Wahl bleiben.


    Sollte man sich einen auf solche Fälle spezialisierten Anwalt suchen (Verkehrsrecht?), oder kann ich auch meinen normalen Anwalt beauftragen, da der Händer mir schon mit der ganzen Rechtsabteilung des Herstellers gedroht hat?

  • Zitat

    Original geschrieben von dh9nar
    Sollte man sich einen auf solche Fälle spezialisierten Anwalt suchen (Verkehrsrecht?), oder kann ich auch meinen normalen Anwalt beauftragen, da der Händer mir schon mit der ganzen Rechtsabteilung des Herstellers gedroht hat?

    Wofür willst Du einen RA mit Verkehrsrecht? Das Problem mit dem Auto ist doch nicht im Verkehr, sondern im Handel aufgetreten... Aber ein weinig mit Leasingverträgen auskennen sollte er sich schon! ;)

    Früher konnte man Drachen töten und durfte dann eine Jungfrau heiraten -
    heute gibt's keine mehr und man muss den Drachen heiraten :-(

  • Ich würde die Sache erstmal komplett ohne Anwalt angehen.


    Schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, bleibt eine Reaktion aus, nachhaken und dann ggf. den Anwalt erst einschalten. Bei mir ging das auch komplett ohne Anwalt (aber nicht ohne Androhung rechtlicher Schritte) über die Bühne, obwohl mich das Autohaus (bzw. der Verkäufer) auch erst "verarschen" wollte. Ich habe dann die persönlichen Gespräche abgebrochen und nur noch schriftlich kommuniziert. Nach 5 Wochen war dann alles über die Bühne und ich konnte das Fzg. zurückgeben.


    Geschäftsführer oder Verkäufer haben sich an dem Tag natürlich nicht blicken lassen...



    Stefan

  • Hallo Stefan,


    den Rücktritt vom Kaufvertrag habe ich schon letzten Juli schriftlich erklärt. Dieser wurde vom Autohaus abgelehnt. Auch auf ein Schreiben meines Anwalts erfolgte nie eine Reaktion. Ich werde heute noch mal einen Brief schreiben, in dem ich dem Händler klar mache, dass er die letzte Chance auf eine Einigung hat, und ich sonst nächste Woche klagen werde. Mal sehen, was sie daraufhin sagen.


    Danke und Gruß,
    Michael

  • Das lässt die Situation natürlich in einem ganz anderen Licht dastehen.


    Meine Wandlung ging damals 4 Wochen vor Ablauf der Garantie über die Bühne. Das Autohaus hat auch versucht, die Garantie ablaufen zu lassen, bevor konkrete Aussagen getroffen wurden. Vielleicht verfolgt Dein Händler ein ähnliches Ziel?


    Vor diesem Hintergrund ist es natürlich sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren. Vielleicht schreibst Du / Dein Anwalt auch mal die Leasinggesellschaft an - diese ist in meinem Fall, nachdem der Unmut über den Händler geäußert wurde, unterstützend tätig geworden.


    Viel Erfolg!



    Stefan

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