ZitatOriginal geschrieben von polli
Hm,
ich kaufe bei meinem örtlichen Märchen Markt einen Flachfernseher, ich bezahle diesen unverzüglich und bitte den MM mir das Gerät auf irgendeine von ihm zu definierende Art nach Hause bringen zu lassen.
Der MM geht nach langem betteln darauf ein.
Hab jetzt grad leider kein BGB bei der Hand, bin mir aber doch ganz sicher das mit übergabe der Ware an den Transporteur die Gefahr auf mich übergeht.
(Zu beachten ist vor allem das es sich um einen normalen Kauf im stationären Handel dreht!)
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Auf den ersten Blick hast du Recht ABER:
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
MM=Unternehmer, also muß der MM für den Transport haften.