Jemand Erfahrung mit Nachbeantragung von Kindergeldansprüchen?

  • Hallo,



    konkret suche ich praktische Erfahrungen von Leuten, die bei der Familienkasse/BA KiG-Ansprüche aus 2001/2002 nach dem Urteil des BVerfG v. 13.05.2005 nachbeantragt haben. Es geht dabei um den Umstand, dass die langejährige Praxis der KiG-Stellen war, die Bruttobeträge sämtlicher Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Bestimmung des KiG-Anspruches heranzuziehen.


    Nach meinem bisherigen Kenntnisstand stehen Eltern, die, weil sie von Haus aus meinten, das Einkommen ihres Kindes übersteige den Grundbetrag, erst gar keinen KiG-Antrag gestellt haben, am besten da.


    Sie sollen rückwirkend bis zum Jahr 2001 (!) KiG nachbeantragen können, falls die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im jweiligen Jahr abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge die Grenze von 16.040 DM nicht überstiegen hat.



    Kann viel Geld bringen!


    Mir geht es um folgende Lage: Irgendwann, schätzungsweise 1999/20o0 KiG beantragt wurde, und in den Folgejahren laufend gezahlt wurde. In 2001 überstiegen die Einkünfte und Bezüge dann wegen eines nicht eingeplanten Weihnachtsgeldes den Grundbetrag minimal, das KiG für 2001 wurde rückwirkend nebst Zinsen zurückverlangt und auch zurückgezahlt.


    Bestehen Chancen auf eine Rückgewähr des erstatteten KiG für 2001? Ich mach das ganze für eine Freundin, und weiß daher nicht, wie dieses Rückverlangen des KiG durch die Familienkasse formell ablief. Hebt diese, nachdem sie von dem schädlichen Einkommen Kenntnis erlangt hat, den KiG-Bescheid auf?


    Hat jemand, sei es beantragtes und nachträglich aufgehobenes KiG oder nichtbeantragtes KiG aus 2001 schon erfolgreich nachbeantragt?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Aufgrund des Urteils habe ich bei der für mich zuständigen Familienkasse nachgefragt, ob es möglich sei, nachträglich für das Jahr 2004 KG zu beantragen und bewilligt zu bekommen.


    Die nette Dame erklärte mir, dass dies in Verbindung mit dem neuen Urteil nur möglich sei, wenn man bei der damaligen Ablehnung eines Kindergeldanspruchs Einspruch eingelegt hat.


    Ob's stimmt: Keine Ahnung. Hab's trotzdem rückwirkend beantragt.

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